(2)Absatz 2,Die im Abs. 1 Z 1, 6, 8, 9, 10, 13 und 14 genannten Akten und Aktenteile sind nach Ablauf von 50 Jahren dem Archiv des Bundeslandes auf dessen Verlangen zu übergeben, sofern es sich schriftlich verpflichtet, diese Akten (Aktenteile) dauernd aufzubewahren. Das gleiche gilt für Grundbücher, die durch Neuanlegung außer Kraft gesetzt werden. Für die Berechnung der 50jährigen Frist gelten die Bestimmungen des § 174 Abs. 2 sinngemäß; für Grundbücher beginnt die Frist mit dem Ablauf des Jahres, in dem das neue Grundbuch eröffnet wurde. Aus der Übergabe der Akten und Bücher an die Archive dürfen dem Gerichte Kosten nicht erwachsen.Die im Absatz eins, Ziffer eins, 6, 8, 9, 10, 13 und 14 genannten Akten und Aktenteile sind nach Ablauf von 50 Jahren dem Archiv des Bundeslandes auf dessen Verlangen zu übergeben, sofern es sich schriftlich verpflichtet, diese Akten (Aktenteile) dauernd aufzubewahren. Das gleiche gilt für Grundbücher, die durch Neuanlegung außer Kraft gesetzt werden. Für die Berechnung der 50jährigen Frist gelten die Bestimmungen des Paragraph 174, Absatz 2, sinngemäß; für Grundbücher beginnt die Frist mit dem Ablauf des Jahres, in dem das neue Grundbuch eröffnet wurde. Aus der Übergabe der Akten und Bücher an die Archive dürfen dem Gerichte Kosten nicht erwachsen.