Rechtstracker.at

§ 173 Geo.

Fassungen
01.04.1999 bis 19.04.2002 — BGBl. II Nr. 69/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 173 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 17320.04.200231.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 164/2002
§ 17301.04.199919.04.2002 § → § BGBl. II Nr. 69/1999
§ 17301.01.195331.03.1999 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 173

Inkrafttretensdatum

01.04.1999BGBl. II Nr. 69/1999

Außerkrafttretensdatum

19.04.2002danach: BGBl. II Nr. 164/2002

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

9. Kapitel.

Aktenvernichtung.

Paragraph 173,

Akten und Bücher, die dauernd aufzubewahren oder an Archive

abzugeben sind.

  1. Absatz eins,Von der Ausscheidung und Vernichtung bleiben dauernd ausgeschlossen:
    1. Ziffer eins
      Akten, die wegen ihres Inhaltes oder wegen der beteiligten Personen ein geschichtliches, wissenschaftliches oder politisches Interesse bieten (Paragraph 382, Absatz 2, Ziffer 6,), einschließlich der Justizverwaltungsakten, die für die allgemeine oder örtliche Geschichte Bedeutung haben;
    2. Ziffer 2
      Bauakten samt Plänen, Akten über die Rechtsverhältnisse an den Amtsgebäuden;
    3. Ziffer 3
      Akten über Stiftungen und die in der Verwaltung der Gerichte stehenden Fonds;
    4. Ziffer 4
      Grundbücher und sonstige öffentliche Bücher mit allen dazugehörigen Urkunden, die Akten über die Anlegung der öffentlichen Bücher, über Grundentlastung, Servitutenregulierungen und agrarische Operationen, die Akten, betreffend Urkundenhinterlegung, mit den hinterlegten Urkunden (Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1927,), endlich die Tagebücher zu diesen Akten;
    5. Ziffer 5
      das Handels-, Genossenschafts- und Schiffsregister samt den Satzungen (Beilagebüchern) und Namenverzeichnissen (Nachschlageregistern) und allen Akten, die sich auf noch nicht gelöschte Firmen und Schiffe beziehen;
    6. Ziffer 6
      Akten über Fideikommisse und Lehenssachen;
    7. Ziffer 7
      die besonders verwahrten wichtigen Urkunden (Paragraph 168,) samt den Urkundenverzeichnissen und zugehörigen Namenverzeichnissen;
    8. Ziffer 8
      aus den Streitakten: die Entscheidungen und Vergleiche in Personenstandssachen, insbesondere betreffend Anerkennung und Bestreitung der ehelichen Abstammung, Vaterschaft zu einem unehelichen Kinde, Nichtigkeit, Aufhebung oder Scheidung einer Ehe;
    9. Ziffer 9
      aus den Akten über Abhandlungen: die Todfallsaufnahmen, Abhandlungsprotokolle, Erbübereinkommen, Erbteilungen und Einantwortungsurkunden sowie alle nach Paragraph 168, Absatz 2, zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Urkunden;
    10. Ziffer 10
      aus sonstigen außerstreitigen Akten: die Aktenstücke, die sich auf den Personalstand beziehen, insbesondere über die Todeserklärung, den Beweis des Todes, die Annahme an Kindes Statt oder Legitimation sowie alle nach Paragraph 168, Absatz 2, zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Urkunden;
    11. Ziffer 11
      die Akten zu denen noch Verwahrnisse erliegen;
    12. Ziffer 12
      die bei den Oberlandesgerichten verwahrten Standesausweise;
    13. Ziffer 13
      Akten der Rückstellungskommissionen und Rückgabekommissionen;
    14. Ziffer 14
      Akten der Geschworenen- und Schwurgerichte sowie der Volksgerichte.
  2. Absatz 2,Die im Absatz eins, Ziffer eins, 6, 8, 9, 10, 13 und 14 genannten Akten und Aktenteile sind nach Ablauf von 50 Jahren dem Archiv des Bundeslandes auf dessen Verlangen zu übergeben, sofern es sich schriftlich verpflichtet, diese Akten (Aktenteile) dauernd aufzubewahren. Das gleiche gilt für Grundbücher, die durch Neuanlegung außer Kraft gesetzt werden. Für die Berechnung der 50jährigen Frist gelten die Bestimmungen des Paragraph 174, Absatz 2, sinngemäß; für Grundbücher beginnt die Frist mit dem Ablauf des Jahres, in dem das neue Grundbuch eröffnet wurde. Aus der Übergabe der Akten und Bücher an die Archive dürfen dem Gerichte Kosten nicht erwachsen.

Anmerkung

Zu Abs. 1 Z 4: An die Stelle der zitierten Verordnung ist das UHG,
BGBl. Nr. 326/1974, getreten.
Zu Abs. 1 Z 5: Statt ,,Handels- und Genossenschaftsregister`` jetzt
,,Firmenbuch`` (FGB, BGBl. Nr. 10/1991).

Schlagworte

Geschworenengericht

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12017160

alte Dokumentnummer

N1199910368E