Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 164/2002Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 173Paragraph 173
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
9. Kapitel.
Aufbewahrung von Akten
§ 173. Akten und Bücher, die dauernd aufzubewahren sind.Paragraph 173, Akten und Bücher, die dauernd aufzubewahren sind.
Es sind dauernd aufzubewahren:
Akten, die den Vermerk gemäß § 382 Abs. 2 Z 6 aufweisen;Akten, die den Vermerk gemäß Paragraph 382, Absatz 2, Ziffer 6, aufweisen;
Bauakten samt Plänen, Akten über die Rechtsverhältnisse an den Amtsgebäuden;
Akten über Stiftungen und die in der Verwaltung der Gerichte stehenden Fonds;
Grundbücher und sonstige öffentliche Bücher mit allen dazugehörigen Urkunden, die Akten über die Anlegung der öffentlichen Bücher, über Grundentlastung, Servitutenregulierungen und agrarische Operationen, die Akten, betreffend Urkundenhinterlegung, mit den hinterlegten Urkunden (Verordnung, BGBl. Nr. 326/1927), endlich die Tagebücher zu diesen Akten;Grundbücher und sonstige öffentliche Bücher mit allen dazugehörigen Urkunden, die Akten über die Anlegung der öffentlichen Bücher, über Grundentlastung, Servitutenregulierungen und agrarische Operationen, die Akten, betreffend Urkundenhinterlegung, mit den hinterlegten Urkunden (Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1927,), endlich die Tagebücher zu diesen Akten; das Handels-, Genossenschafts- und Schiffsregister samt den Satzungen (Beilagebüchern) und Namenverzeichnissen (Nachschlageregistern) und allen Akten, die sich auf noch nicht gelöschte Firmen und Schiffe beziehen;
Akten über Fideikommisse und Lehenssachen;
die besonders verwahrten wichtigen Urkunden (§ 168) samt den Urkundenverzeichnissen und zugehörigen Namenverzeichnissen;die besonders verwahrten wichtigen Urkunden (Paragraph 168,) samt den Urkundenverzeichnissen und zugehörigen Namenverzeichnissen;
aus den Streitakten: die Entscheidungen und Vergleiche in Personenstandssachen, insbesondere betreffend Anerkennung und Bestreitung der ehelichen Abstammung, Vaterschaft zu einem unehelichen Kinde, Nichtigkeit, Aufhebung oder Scheidung einer Ehe;
aus den Akten über Abhandlungen: die Todfallsaufnahmen, Abhandlungsprotokolle, Erbübereinkommen, Erbteilungen und Einantwortungsurkunden sowie alle nach § 168 Abs. 2 zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Urkunden;aus den Akten über Abhandlungen: die Todfallsaufnahmen, Abhandlungsprotokolle, Erbübereinkommen, Erbteilungen und Einantwortungsurkunden sowie alle nach Paragraph 168, Absatz 2, zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Urkunden;
aus sonstigen außerstreitigen Akten: die Aktenstücke, die sich auf den Personalstand beziehen, insbesondere über die Todeserklärung, den Beweis des Todes, die Annahme an Kindes Statt oder Legitimation sowie alle nach § 168 Abs. 2 zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Urkunden;aus sonstigen außerstreitigen Akten: die Aktenstücke, die sich auf den Personalstand beziehen, insbesondere über die Todeserklärung, den Beweis des Todes, die Annahme an Kindes Statt oder Legitimation sowie alle nach Paragraph 168, Absatz 2, zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Urkunden;
die Akten zu denen noch Verwahrnisse erliegen;
die bei den Oberlandesgerichten verwahrten Standesausweise;
Akten der Rückstellungskommissionen und Rückgabekommissionen;
Akten der Geschworenen- und Schwurgerichte sowie der Volksgerichte.
Anmerkung
Zu Z 4: An die Stelle der zitierten Verordnung ist das UHG, BGBl. Nr. 326/1974, getreten.
Zu Z 5: Statt "Handels- und Genossenschaftsregister" jetzt "Firmenbuch" (FGB, BGBl. Nr. 10/1991).
Schlagworte
Geschworenengericht
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2014
Dokumentnummer
NOR40029801