Rechtstracker.at

§ 173 Geo.

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. II Nr. 469/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 173 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 17320.04.200231.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 164/2002
§ 17301.04.199919.04.2002 § → § BGBl. II Nr. 69/1999
§ 17301.01.195331.03.1999 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 173

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. II Nr. 469/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

9. Kapitel
Aufbewahrung von Akten

Akten und Bücher, die dauernd aufzubewahren sind

Paragraph 173,

Es sind dauernd aufzubewahren:

  1. Ziffer eins
    Akten, die den Vermerk gemäß Paragraph 382, Absatz 2, Ziffer 6, aufweisen;
  2. Ziffer 2
    Bauakten samt Plänen, Akten über die Rechtsverhältnisse an den Amtsgebäuden;
  3. Ziffer 3
    Akten über Stiftungen und die in der Verwaltung der Gerichte stehenden Fonds;
  4. Ziffer 4
    Grundbücher und sonstige öffentliche Bücher mit allen dazugehörigen Urkunden, die Akten über die Anlegung der öffentlichen Bücher, über Grundentlastung, Servitutenregulierungen und agrarische Operationen, die Akten, betreffend Urkundenhinterlegung, mit den hinterlegten Urkunden (Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1927,), endlich die Tagebücher zu diesen Akten;
  5. Ziffer 5
    das Handels-, Genossenschafts- und Schiffsregister samt den Satzungen (Beilagebüchern) und Namenverzeichnissen (Nachschlageregistern) und allen Akten, die sich auf noch nicht gelöschte Firmen und Schiffe beziehen;
  6. Ziffer 6
    Akten über Fideikommisse und Lehenssachen;
  7. Ziffer 7
    die besonders verwahrten wichtigen Urkunden (Paragraph 168,) samt den Urkundenverzeichnissen und zugehörigen Namenverzeichnissen;
  8. Ziffer 8
    aus den Streitakten: die Entscheidungen und Vergleiche in Personenstandssachen, insbesondere betreffend Anerkennung und Bestreitung der ehelichen Abstammung, Vaterschaft zu einem unehelichen Kinde, Nichtigkeit, Aufhebung oder Scheidung einer Ehe;
  9. Ziffer 9
    aus den Akten über Abhandlungen: die Todfallsaufnahmen, Abhandlungsprotokolle, Erbübereinkommen, Erbteilungen und Einantwortungsurkunden sowie alle nach Paragraph 168, Absatz 2, zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Urkunden;
  10. Ziffer 10
    aus sonstigen außerstreitigen Akten: die Aktenstücke, die sich auf den Personalstand beziehen, insbesondere über die Todeserklärung, den Beweis des Todes, die Annahme an Kindes Statt oder Legitimation sowie alle nach Paragraph 168, Absatz 2, zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Urkunden;
  11. Ziffer 11
    die Akten zu denen noch Verwahrnisse erliegen;
  12. Ziffer 12
    die bei den Oberlandesgerichten verwahrten Standesausweise;
  13. Ziffer 13
    Akten der Rückstellungskommissionen und Rückgabekommissionen;
  14. Ziffer 14
    Akten der Geschworenen- und Schwurgerichte sowie der Volksgerichte.

Anmerkung

Zu Z 4: An die Stelle der zitierten Verordnung ist das UHG, BGBl. Nr. 326/1974, getreten.
Zu Z 5: Statt "Handels- und Genossenschaftsregister" jetzt "Firmenbuch" (FGB, BGBl. Nr. 10/1991).

Schlagworte

Geschworenengericht

Im RIS seit

16.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR40159683