Absatz eins,Unbeschadet der in Paragraph 173, für einzelne Akten und einzelne Aktenstücke festgesetzten Ausnahmen sind nach Ablauf folgender Zeiten auszuscheiden:
- Ziffer einsAkten des streitigen Verfahrens (Paragraph 385,) nach 30 Jahren;
- Ziffer 2Akten des Mahnverfahrens und Exekutionsakten nach 15 Jahren;
- Ziffer 3Kündigungsakten (Paragraph 389,), die nicht ins Streitregister übertragen wurden, nach drei Jahren;
- Ziffer 4Akten des außerstreitigen Verfahrens, Akten, die reine Grundbuchsstücke sind, und Nc-Akten (mit Ausnahme der in Ziffer 6, genannten) nach 30 Jahren; doch dürfen Abhandlungsakten, wenn der Erblasser eine Substitution angeordnet hat, erst vernichtet werden, wenn auch der Substitutionsfall erledigt ist;
- Ziffer 5Akten des Konkurs- und Ausgleichsverfahrens nach zehn Jahren, doch müssen die Aktenstücke, aus denen sich der Abschluß, der Inhalt und die Bestätigung eines Ausgleiches oder Zwangsausgleiches ergibt, ferner die Anmeldungsverzeichnisse und die dazugehörigen Protokolle durch 30 Jahre aufbewahrt werden:
- Ziffer 6Akten des Firmenanfallsregisters, die zu einer Eintragung in das Handels- oder Genossenschaftsregister, sowie im Nc-Register eingetragene Schiffsregisterakten, die zu einer Eintragung in das Schiffsregister nicht geführt haben, nach zehn Jahren, Akten des Handels- und Genossenschaftsregisters und des Schiffsregisters sowie die Handblätter nach 15 Jahren nach Löschung der Firma oder des Schiffes im Register;
- Ziffer 7Zustellausweise, die abgesondert verwahrt werden (Paragraph 371, Abs. S), in Grundbuchssachen nach zehn Jahren, sonst nach drei Jahren;
- Ziffer 8alle Akten der Gerichte römisch eins. Instanz über das Strafverfahren einschließlich der Ns-Akten nach 30 Jahren, wenn aber eine Verurteilung wegen Verbrechens erfolgte, nach 50 Jahren;
- Ziffer 9die Akten der Rechtsmittelgerichte in Zivil- und Strafsachen nach zehn Jahren;
- Ziffer 10Akten der Miet- und Grundverkehrskommissionen sowie der Pachtämter nach zehn Jahren;
- Ziffer 11Akten der Rückstellungskommissionen und Rückgabekommissionen nach 30 Jahren;
- Ziffer 12Akten von Justizverwaltungssachen nach 30 Jahren.