Absatz eins,Die für das Gericht bestimmten Sendungen und Bezugscheine, die einlangenden Rückscheine und die wegen Unzustellbarkeit zurücklangenden eigenen Sendungen des Gerichtes sind täglich, nach Bedarf mehrmals im Tage, beim Postamt abzuholen. Wenn es zweckmäßiger ist, kann das Gericht für einzelne Arten, allenfalls für sämtliche Sendungen, statt Abholung, die Zustellung durch die Post verlangen.
BGBl. Nr. 264/1951
264. Verordnung: Teilweise Änderung und Neuverlautbarung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.).
Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 9. Mai 1951, womit die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) teilweise geändert und neu verlautbart wird.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 196neu
14. Kapitel.
Verkehr mit der Post.
Paragraph 196, Postabholung oder Postzustellung.
- Absatz 2,Telegramme und Eilsendungen werden dem Gerichte stets von der Post zugestellt.
- Absatz 3,Langen bei Gericht Wertbriefe und Pakete mit Wertangabe ein, die in die Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht gehören (Paragraph 287,), so ist nach Paragraph 295, vorzugehen; mit Postanweisungen (Zahlungsanweisungen), womit Beträge einlangen, die nach Paragraph 287, bei der Verwahrungsabteilung zu erlegen sind, ist nach Paragraph 293, zu verfahren.