BGBl. Nr. 264/1951
264. Verordnung: Teilweise Änderung und Neuverlautbarung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.).
Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 9. Mai 1951, womit die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) teilweise geändert und neu verlautbart wird.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 210neu
Paragraph 210, Zuständigkeit.
Die Berechnung nimmt der Kostenbeamte jenes Gerichtes römisch eins. Instanz vor, bei dem das Verfahren anhängig ist. Diesem Gericht sind jene Gebühren und Kosten, die bei einem anderen Gericht entstanden sind (ersuchtes Gericht, Rechtsmittelgericht), bekanntzugeben; es bestimmt die Höhe der Gebühren und Kosten, sofern es sich nicht um Auslagen handelt, die sofort bezahlt werden müssen (Paragraph 250, Absatz 3,).