Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 210. Zuständigkeit.Paragraph 210, Zuständigkeit.
Die Berechnung nimmt der Kostenbeamte jenes Gerichtes I. Instanz vor, bei dem das Verfahren anhängig ist. Diesem Gericht sind jene Gebühren und Kosten, die bei einem anderen Gericht entstanden sind (ersuchtes Gericht, Rechtsmittelgericht), bekanntzugeben; es bestimmt die Höhe der Gebühren und Kosten, sofern es sich nicht um Auslagen handelt, die sofort bezahlt werden müssen (§ 250 Abs. 3).Die Berechnung nimmt der Kostenbeamte jenes Gerichtes römisch eins. Instanz vor, bei dem das Verfahren anhängig ist. Diesem Gericht sind jene Gebühren und Kosten, die bei einem anderen Gericht entstanden sind (ersuchtes Gericht, Rechtsmittelgericht), bekanntzugeben; es bestimmt die Höhe der Gebühren und Kosten, sofern es sich nicht um Auslagen handelt, die sofort bezahlt werden müssen (Paragraph 250, Absatz 3,).