Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 210Paragraph 210
Index
14/02 Gerichtsorganisation; 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Zeitpunkt der Berechnung und Vorschreibung
§ 210.Paragraph 210,
(1)Absatz eins,Gerichtsgebühren sind – ausgenommen in den Fällen der §§ 212 und 213 – unmittelbar nach dem Entstehen der Gebührenpflicht (§ 2 GGG) zu berechnen und vorzuschreiben.Gerichtsgebühren sind – ausgenommen in den Fällen der Paragraphen 212, und 213 – unmittelbar nach dem Entstehen der Gebührenpflicht (Paragraph 2, GGG) zu berechnen und vorzuschreiben.
(2)Absatz 2,Die in § 1 Z 5 und 7 GEG genannten Kosten sind in der Regel unmittelbar nach ihrem Entstehen oder ihrer Bestimmung zu berechnen und vorzuschreiben, gegebenenfalls nach Rechtskraft des Beschlusses, mit dem die Zahlungspflicht festgelegt wird.Die in Paragraph eins, Ziffer 5, und 7 GEG genannten Kosten sind in der Regel unmittelbar nach ihrem Entstehen oder ihrer Bestimmung zu berechnen und vorzuschreiben, gegebenenfalls nach Rechtskraft des Beschlusses, mit dem die Zahlungspflicht festgelegt wird.
(3)Absatz 3,Die Kosten des Strafverfahrens sind nach dessen rechtskräftiger Beendigung zu berechnen und vorzuschreiben.
(4)Absatz 4,Die für dritte Personen oder Stellen einzubringenden Beträge (§ 1 Z 6 GEG) sind nur auf Antrag dieser Personen oder Stellen vorzuschreiben.Die für dritte Personen oder Stellen einzubringenden Beträge (Paragraph eins, Ziffer 6, GEG) sind nur auf Antrag dieser Personen oder Stellen vorzuschreiben.
(5)Absatz 5,Soweit die Berechnung und Vorschreibung nicht automationsunterstützt erfolgt, ist sie auf der Außenseite des Akts ersichtlich zu machen (zum Beispiel „Kosten bis S 21 berechnet. 3. März 2013, Paraphe“).
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2022
Dokumentnummer
NOR40159705