Rechtstracker.at

§ 210 Geo.

Fassungen
ab 01.05.2022 — BGBl. II Nr. 174/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 210 heute01.05.2022 § → § BGBl. II Nr. 174/2022
§ 21001.01.201430.04.2022 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 21001.01.195331.12.2013 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 210

Inkrafttretensdatum

01.05.2022BGBl. II Nr. 174/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation; 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Zeitpunkt der Berechnung und Vorschreibung

Paragraph 210,

  1. Absatz eins,Gebühren sind – ausgenommen in den Fällen der Paragraphen 212, und 213 – unmittelbar nach dem Entstehen der Gebührenpflicht (Paragraph 2, GGG) zu berechnen und vorzuschreiben.
  2. Absatz 2,Kosten nach Paragraph eins, Ziffer 5, GEG, die aus Amtsgeldern berichtigt oder sonst vom Bund vorläufig getragen wurden, sind, wenn sie 300 Euro nicht übersteigen, in der Regel unmittelbar nach ihrem Entstehen oder ihrer Bestimmung zu berechnen und vorzuschreiben.
  3. Absatz 3,Die Kosten des Strafverfahrens sind nach dessen rechtskräftiger Beendigung zu berechnen und vom Rechtsprechungsorgan mit Beschluss zu bestimmen, wenn von der Eintreibung der Kosten nicht abgesehen wird (Paragraph 391, Absatz eins, StPO) oder die Kosten nicht für uneinbringlich erklärt werden (Paragraph 391, Absatz 2, StPO). In den Beschluss ist gegebenenfalls ein Vorbehalt aufzunehmen, dass noch nicht fällige Kosten später festgesetzt werden.
  4. Absatz 4,Hat das Rechtsprechungsorgan irrtümlich einen Beschluss über die Höhe und Zahlungspflicht von Gebühren und Kosten nicht gefasst, so ist er vom Leiter oder der Leiterin der Geschäftsabteilung darauf aufmerksam zu machen. Unterbleibt die Beschlussfassung weiterhin, so ist der Akt dem Revisor nach den Bestimmungen des Paragraph 283, Absatz 3 und 4 zur Antragstellung weiterzuleiten.
  5. Absatz 5,Soweit die Berechnung und Vorschreibung nicht automationsunterstützt erfolgt, ist sie auf der Außenseite des Akts ersichtlich zu machen (zum Beispiel „Kosten bis S 21 berechnet. 3. März 2013, Paraphe“).

Im RIS seit

03.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2022

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR40243951