Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 174/2022Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 209Paragraph 209
Index
14/02 Gerichtsorganisation; 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
III. Hauptstückrömisch drei. Hauptstück
Einbringung und Amtswirtschaft
1. Kapitel
Vorschreibung von Gebühren und Kosten
Zuständigkeit
§ 209.Paragraph 209,
(1)Absatz eins,Gebühren (Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie Vollzugsgebühren) und Kosten, für die nicht bereits ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 Abs. 2 GEG vorliegt, sind von der nach § 6 Abs. 1 GEG zuständigen Behörde, gegebenenfalls von den zur Erlassung von Mandatsbescheiden ermächtigten Kostenbeamt/innen (§ 6 Abs. 2 GEG) zu berechnen und vorzuschreiben (Vorschreibungsbehörde).Gebühren (Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie Vollzugsgebühren) und Kosten, für die nicht bereits ein Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, GEG vorliegt, sind von der nach Paragraph 6, Absatz eins, GEG zuständigen Behörde, gegebenenfalls von den zur Erlassung von Mandatsbescheiden ermächtigten Kostenbeamt/innen (Paragraph 6, Absatz 2, GEG) zu berechnen und vorzuschreiben (Vorschreibungsbehörde).
(2)Absatz 2,Zur Entscheidung über die Vollstreckbarkeit, über Anträge auf Wiedereinsetzung und Wiederaufnahme im Vorschreibungsverfahren sowie über Einwendungen nach § 35 EO gegen Zahlungsaufträge ist die Vorschreibungsbehörde (Abs. 1) zuständig, die den Zahlungsauftrag erlassen hat.Zur Entscheidung über die Vollstreckbarkeit, über Anträge auf Wiedereinsetzung und Wiederaufnahme im Vorschreibungsverfahren sowie über Einwendungen nach Paragraph 35, EO gegen Zahlungsaufträge ist die Vorschreibungsbehörde (Absatz eins,) zuständig, die den Zahlungsauftrag erlassen hat.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2022
Dokumentnummer
NOR40243950