(2)Absatz 2,Die Sendungen, für die Nachgebühren gestundet werden, werden nicht mit Nachmarken beklebt; die Nachgebühr wird vielmehr auf der Sendung vom Postbediensteten vermerkt. Die Zahl dieser Sendungen und die Summe der gestundeten Nachgebühren wird vom Abgabepostamt, getrennt für jedes Gericht, in eine „Nachweisung gestundeter Nachgebühren“ eingetragen. Der abholende Bedienstete hat bei Entgegennahme der Sendungen im Postamte die Nachgebühren durch seine Unterschrift in der Nachweisung anzuerkennen. Die Sendungen sind vom Gericht in das „Verzeichnis der mit Nachgebühren belasteten Sendungen“ einzutragen (§ 104). Die gestundeten Nachgebühren werden vom Postamt in die „Berechnung der gestundeten Postbeförderungs- und Nachgebühren“ (§ 203 Abs. 4) aufgenommen und mit dieser dem Gerichte bekanntgegeben. Für das weitere Verfahren gelten die Bestimmungen des § 203 Abs. 4. Die Überprüfung erfolgt an Hand des Verzeichnisses der mit Nachgebühren belasteten Sendungen.Die Sendungen, für die Nachgebühren gestundet werden, werden nicht mit Nachmarken beklebt; die Nachgebühr wird vielmehr auf der Sendung vom Postbediensteten vermerkt. Die Zahl dieser Sendungen und die Summe der gestundeten Nachgebühren wird vom Abgabepostamt, getrennt für jedes Gericht, in eine „Nachweisung gestundeter Nachgebühren“ eingetragen. Der abholende Bedienstete hat bei Entgegennahme der Sendungen im Postamte die Nachgebühren durch seine Unterschrift in der Nachweisung anzuerkennen. Die Sendungen sind vom Gericht in das „Verzeichnis der mit Nachgebühren belasteten Sendungen“ einzutragen (Paragraph 104,). Die gestundeten Nachgebühren werden vom Postamt in die „Berechnung der gestundeten Postbeförderungs- und Nachgebühren“ (Paragraph 203, Absatz 4,) aufgenommen und mit dieser dem Gerichte bekanntgegeben. Für das weitere Verfahren gelten die Bestimmungen des Paragraph 203, Absatz 4, Die Überprüfung erfolgt an Hand des Verzeichnisses der mit Nachgebühren belasteten Sendungen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 2001,)