Rechtstracker.at

§ 206 Geo.

Fassungen
01.01.1964 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 334/1963
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 206 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 20601.01.200231.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 496/2001
§ 20601.01.196431.12.2001 BGBl. Nr. 334/1963

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1963,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 206

Inkrafttretensdatum

01.01.1964BGBl. Nr. 334/1963

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. II Nr. 496/2001

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 206,

2. Berichtigung von Nachgebühren durch das Gericht.

  1. Absatz eins,Das Gericht darf die Annahme einer Briefsendung oder die Rücknahme einer eigenen zurücklangenden Briefsendung nicht deshalb verweigern, weil sie mit Postnachgebühren belastet ist; diese sind vielmehr im Wege der Gebührenstundung zu entrichten.
  2. Absatz 2,Die Sendungen, für die Nachgebühren gestundet werden, werden nicht mit Nachmarken beklebt; die Nachgebühr wird vielmehr auf der Sendung vom Postbediensteten vermerkt. Die Zahl dieser Sendungen und die Summe der gestundeten Nachgebühren wird vom Abgabepostamt, getrennt für jedes Gericht, in eine “Nachweisung gestundeter Nachgebühren” eingetragen. Der abholende Bedienstete hat bei Entgegennahme der Sendungen im Postamte die Nachgebühren durch seine Unterschrift in der Nachweisung anzuerkennen. Die Sendungen sind vom Gericht in das “Verzeichnis der mit Nachgebühren belasteten Sendungen” einzutragen (Paragraph 104,). Die gestundeten Nachgebühren werden vom Postamt in die “Berechnung der gestundeten Postbeförderungs- und Nachgebühren” (Paragraph 203, Absatz 4,) aufgenommen und mit dieser dem Gerichte bekanntgegeben. Für das weitere Verfahren gelten die Bestimmungen des Paragraph 203, Absatz 4, Die Überprüfung erfolgt an Hand des Verzeichnisses der mit Nachgebühren belasteten Sendungen.
  3. Absatz 3,Zu den mit Nachgebühren belasteten Sendungen gehören insbesondere:
    1. Ziffer eins
      alle im Paragraph 205, Absatz 2, Litera b, angeführten Sendungen;
    2. Ziffer 2
      Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch eins,, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1963,)
    3. Ziffer 3
      Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch eins,, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1963,)

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004051

alte Dokumentnummer

N1195110506T