Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 334/1963Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1963,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 206Paragraph 206
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 206.Paragraph 206,
2. Berichtigung von Nachgebühren durch das Gericht.
(1)Absatz eins,Das Gericht darf die Annahme einer Briefsendung oder die Rücknahme einer eigenen zurücklangenden Briefsendung nicht deshalb verweigern, weil sie mit Postnachgebühren belastet ist; diese sind vielmehr im Wege der Gebührenstundung zu entrichten.
(2)Absatz 2,Die Sendungen, für die Nachgebühren gestundet werden, werden nicht mit Nachmarken beklebt; die Nachgebühr wird vielmehr auf der Sendung vom Postbediensteten vermerkt. Die Zahl dieser Sendungen und die Summe der gestundeten Nachgebühren wird vom Abgabepostamt, getrennt für jedes Gericht, in eine “Nachweisung gestundeter Nachgebühren” eingetragen. Der abholende Bedienstete hat bei Entgegennahme der Sendungen im Postamte die Nachgebühren durch seine Unterschrift in der Nachweisung anzuerkennen. Die Sendungen sind vom Gericht in das “Verzeichnis der mit Nachgebühren belasteten Sendungen” einzutragen (§ 104). Die gestundeten Nachgebühren werden vom Postamt in die “Berechnung der gestundeten Postbeförderungs- und Nachgebühren” (§ 203 Abs. 4) aufgenommen und mit dieser dem Gerichte bekanntgegeben. Für das weitere Verfahren gelten die Bestimmungen des § 203 Abs. 4. Die Überprüfung erfolgt an Hand des Verzeichnisses der mit Nachgebühren belasteten Sendungen.Die Sendungen, für die Nachgebühren gestundet werden, werden nicht mit Nachmarken beklebt; die Nachgebühr wird vielmehr auf der Sendung vom Postbediensteten vermerkt. Die Zahl dieser Sendungen und die Summe der gestundeten Nachgebühren wird vom Abgabepostamt, getrennt für jedes Gericht, in eine “Nachweisung gestundeter Nachgebühren” eingetragen. Der abholende Bedienstete hat bei Entgegennahme der Sendungen im Postamte die Nachgebühren durch seine Unterschrift in der Nachweisung anzuerkennen. Die Sendungen sind vom Gericht in das “Verzeichnis der mit Nachgebühren belasteten Sendungen” einzutragen (Paragraph 104,). Die gestundeten Nachgebühren werden vom Postamt in die “Berechnung der gestundeten Postbeförderungs- und Nachgebühren” (Paragraph 203, Absatz 4,) aufgenommen und mit dieser dem Gerichte bekanntgegeben. Für das weitere Verfahren gelten die Bestimmungen des Paragraph 203, Absatz 4, Die Überprüfung erfolgt an Hand des Verzeichnisses der mit Nachgebühren belasteten Sendungen.
(3)Absatz 3,Zu den mit Nachgebühren belasteten Sendungen gehören insbesondere:
alle im § 205 Abs. 2 lit. b angeführten Sendungen;alle im Paragraph 205, Absatz 2, Litera b, angeführten Sendungen;
(Anm.: Aufgehoben durch Art. I, Z 1, BGBl. Nr. 334/1963)Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch eins,, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1963,) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I, Z 1, BGBl. Nr. 334/1963)Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch eins,, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1963,)
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013
Dokumentnummer
NOR12004051
alte Dokumentnummer
N1195110506T