Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 496/2001Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 209Paragraph 209
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
III. Hauptstück.römisch drei. Hauptstück.
Einbringung und Amtswirtschaft.
1. Kapitel.
Berechnung der Gebühren und Kosten.
Kostenbeamter
§ 209.Paragraph 209,
(1)Absatz eins,Gerichtsgebühren (§ 1 Abs. 1 Z 1 GEG 1962) und Kosten (§ 1 Abs. 1 Z 3 bis 7 GEG 1962) sind vom Kostenbeamten zu berechnen.Gerichtsgebühren (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, GEG 1962) und Kosten (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 bis 7 GEG 1962) sind vom Kostenbeamten zu berechnen.
(2)Absatz 2,Kostenbeamter (§ 6 Abs. 1 GEG 1962) ist in der Regel der Leiter der Geschäftsabteilung. Ausnahmsweise kann der Gerichtsvorsteher auch andere geeignete Bedienstete der Geschäftsstelle - erforderlichenfalls auch für mehrere Geschäftsabteilungen - zu Kostenbeamten bestellen.Kostenbeamter (Paragraph 6, Absatz eins, GEG 1962) ist in der Regel der Leiter der Geschäftsabteilung. Ausnahmsweise kann der Gerichtsvorsteher auch andere geeignete Bedienstete der Geschäftsstelle - erforderlichenfalls auch für mehrere Geschäftsabteilungen - zu Kostenbeamten bestellen.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2014
Dokumentnummer
NOR40026210