Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 209Paragraph 209
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
III. Hauptstück.römisch drei. Hauptstück.
Einbringung und Amtswirtschaft.
1. Kapitel.
Berechnung der Gebühren und Kosten.
§ 209. Allgemeine Bestimmungen.Paragraph 209, Allgemeine Bestimmungen.
(1)Absatz eins,Gerichtsgebühren und Kosten, für deren Eingang das Gericht von Amts wegen zu sorgen hat (§ 1 GEG. 1948), sind von dem Kostenbeamten des Gerichtes I. Instanz zu berechnen. Gebühren sind jene Beträge, die von den Parteien für die Inanspruchnahme der Gerichte zu entrichten sind; Kosten sind alle übrigen im § 1 GEG. 1948 genannten Beträge mit Ausnahme der Geldstrafen, verfallenen Beträge und Haftungsbeträge (§ 1 Z 2 GEG. 1948).Gerichtsgebühren und Kosten, für deren Eingang das Gericht von Amts wegen zu sorgen hat (Paragraph eins, GEG. 1948), sind von dem Kostenbeamten des Gerichtes römisch eins. Instanz zu berechnen. Gebühren sind jene Beträge, die von den Parteien für die Inanspruchnahme der Gerichte zu entrichten sind; Kosten sind alle übrigen im Paragraph eins, GEG. 1948 genannten Beträge mit Ausnahme der Geldstrafen, verfallenen Beträge und Haftungsbeträge (Paragraph eins, Ziffer 2, GEG. 1948).
(2)Absatz 2,Kostenbeamte sind in der Regel die Leiter der einzelnen Geschäftsabteilungen. Ausnahmsweise können auch andere geeignete Bedienstete der Geschäftsstelle vom Gerichtsvorsteher zu Kostenbeamten bestellt werden, erforderlichenfalls auch für mehrere Geschäftsabteilungen.
(3)Absatz 3,Die Berechnung besteht in der Anführung der einzelnen bereits entstandenen Gebühren- und Kostenbeträge unter Angabe der Berechnungsgrundlagen und der angewendeten Vorschriften sowie der geschuldeten Endsumme im “Zahlungsauftrag” (§ 216). Soweit Kosten vom Richter oder dem damit betrauten Bediensteten bemessen werden, sind diese Beträge einzusetzen. Beträge unter 10 g sind auf 10 g aufzurunden.Die Berechnung besteht in der Anführung der einzelnen bereits entstandenen Gebühren- und Kostenbeträge unter Angabe der Berechnungsgrundlagen und der angewendeten Vorschriften sowie der geschuldeten Endsumme im “Zahlungsauftrag” (Paragraph 216,). Soweit Kosten vom Richter oder dem damit betrauten Bediensteten bemessen werden, sind diese Beträge einzusetzen. Beträge unter 10 g sind auf 10 g aufzurunden.
(4)Absatz 4,Für jeden Zahlungsauftrag ist eine Einhebungsgebühr von 1 S ohne Rücksicht auf die Zahl der Schuldner zu entrichten und im Zahlungsauftrag anzuführen.
Anmerkung
Zu Abs. 1: jetzt GEG 1962, BGBl. Nr. 288/1962.
Zu Abs. 4: nach § 6 GEG 1962 derzeit statt 1 S 50 S.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013
Dokumentnummer
NOR12004054
alte Dokumentnummer
N1195110509T