Rechtstracker.at

§ 209 Geo.

Fassungen
01.01.1953 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 209 heute01.05.2022 § → § BGBl. II Nr. 174/2022
§ 20901.07.201530.04.2022 § → § BGBl. II Nr. 164/2015
§ 20901.01.201430.06.2015 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 20901.01.200231.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 496/2001
§ 20901.01.195331.12.2001 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 209

Inkrafttretensdatum

01.01.1953BGBl. Nr. 264/1951

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. II Nr. 496/2001

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

römisch drei. Hauptstück.

Einbringung und Amtswirtschaft.

1. Kapitel.

Berechnung der Gebühren und Kosten.

Paragraph 209, Allgemeine Bestimmungen.

  1. Absatz eins,Gerichtsgebühren und Kosten, für deren Eingang das Gericht von Amts wegen zu sorgen hat (Paragraph eins, GEG. 1948), sind von dem Kostenbeamten des Gerichtes römisch eins. Instanz zu berechnen. Gebühren sind jene Beträge, die von den Parteien für die Inanspruchnahme der Gerichte zu entrichten sind; Kosten sind alle übrigen im Paragraph eins, GEG. 1948 genannten Beträge mit Ausnahme der Geldstrafen, verfallenen Beträge und Haftungsbeträge (Paragraph eins, Ziffer 2, GEG. 1948).
  2. Absatz 2,Kostenbeamte sind in der Regel die Leiter der einzelnen Geschäftsabteilungen. Ausnahmsweise können auch andere geeignete Bedienstete der Geschäftsstelle vom Gerichtsvorsteher zu Kostenbeamten bestellt werden, erforderlichenfalls auch für mehrere Geschäftsabteilungen.
  3. Absatz 3,Die Berechnung besteht in der Anführung der einzelnen bereits entstandenen Gebühren- und Kostenbeträge unter Angabe der Berechnungsgrundlagen und der angewendeten Vorschriften sowie der geschuldeten Endsumme im “Zahlungsauftrag” (Paragraph 216,). Soweit Kosten vom Richter oder dem damit betrauten Bediensteten bemessen werden, sind diese Beträge einzusetzen. Beträge unter 10 g sind auf 10 g aufzurunden.
  4. Absatz 4,Für jeden Zahlungsauftrag ist eine Einhebungsgebühr von 1 S ohne Rücksicht auf die Zahl der Schuldner zu entrichten und im Zahlungsauftrag anzuführen.

Anmerkung

Zu Abs. 1: jetzt GEG 1962, BGBl. Nr. 288/1962.
Zu Abs. 4: nach § 6 GEG 1962 derzeit statt 1 S 50 S.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004054

alte Dokumentnummer

N1195110509T