Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 164/2015Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 209Paragraph 209
Index
14/02 Gerichtsorganisation; 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
III. Hauptstückrömisch drei. Hauptstück
Einbringung und Amtswirtschaft
1. Kapitel
Vorschreibung von Gebühren, Kosten und Geldstrafen
Zuständigkeit
§ 209.Paragraph 209,
(1)Absatz eins,Gerichtsgebühren, Geldstrafen und Kosten sind von der nach § 6 Abs. 1 GEG zuständigen Behörde, gegebenenfalls von den zur Erlassung von Mandatsbescheiden ermächtigten Kostenbeamt/innen (§ 6 Abs. 2 GEG) zu berechnen und vorzuschreiben (Vorschreibungsbehörde).Gerichtsgebühren, Geldstrafen und Kosten sind von der nach Paragraph 6, Absatz eins, GEG zuständigen Behörde, gegebenenfalls von den zur Erlassung von Mandatsbescheiden ermächtigten Kostenbeamt/innen (Paragraph 6, Absatz 2, GEG) zu berechnen und vorzuschreiben (Vorschreibungsbehörde).
(2)Absatz 2,Zur Entscheidung über die Vollstreckbarkeit, über Anträge auf Wiedereinsetzung und Wiederaufnahme im Vorschreibungsverfahren sowie über Einwendungen nach § 35 EO ist die Vorschreibungsbehörde (Abs. 1) zuständig, die den Zahlungsauftrag erlassen hat.Zur Entscheidung über die Vollstreckbarkeit, über Anträge auf Wiedereinsetzung und Wiederaufnahme im Vorschreibungsverfahren sowie über Einwendungen nach Paragraph 35, EO ist die Vorschreibungsbehörde (Absatz eins,) zuständig, die den Zahlungsauftrag erlassen hat.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2022
Dokumentnummer
NOR40171601