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BGBl. Nr. 264/1951

kundgemacht 20.12.1951 RIS↗
264. Verordnung: Teilweise Änderung und Neuverlautbarung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.).
Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 9. Mai 1951, womit die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) teilweise geändert und neu verlautbart wird.
Kundmachung BGBl. Nr. 264/1951× zu Geo.×

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) neu § 0↗RIS↗
§ 215neu
in Kraft 01.01.1953 – 31.12.2001 · idF BGBl. Nr. 264/1951 · danach: BGBl. II Nr. 496/2001 § 215↗RIS↗

Paragraph 215, Unterbleiben der Berechnung.

  1. Absatz eins,Die Berechnung der Gebühren und Kosten entfällt, wenn einer Aufforderung zu deren Entrichtung in Gerichtskostenmarken (Paragraph 217,) ordnungsgemäß Folge geleistet wurde.
  2. Absatz 2,In bürgerlichen Rechtsachen kann der Kostenbeamte von der Berechnung der Gebühren und Kosten absehen, wenn mit Grund angenommen werden darf, daß die Einbringung ergebnislos bleiben wird. Dies vermerkt der Kostenbeamte im Akt, wobei er den Grund hiefür kurz angibt. Auf diesen Umstand ist außen am Akt unter Anführung der Seitenzahl hinzuweisen (zum Beispiel “Kostenberechnung unterblieben, S. 25”).
  3. Absatz 3,Im Strafverfahren unterbleibt die Berechnung, wenn der Richter die Kosten für uneinbringlich erklärt (Paragraph 391, Absatz 3, StPO.).