Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 215Paragraph 215
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 215. Unterbleiben der Berechnung.Paragraph 215, Unterbleiben der Berechnung.
(1)Absatz eins,Die Berechnung der Gebühren und Kosten entfällt, wenn einer Aufforderung zu deren Entrichtung in Gerichtskostenmarken (§ 217) ordnungsgemäß Folge geleistet wurde.Die Berechnung der Gebühren und Kosten entfällt, wenn einer Aufforderung zu deren Entrichtung in Gerichtskostenmarken (Paragraph 217,) ordnungsgemäß Folge geleistet wurde.
(2)Absatz 2,In bürgerlichen Rechtsachen kann der Kostenbeamte von der Berechnung der Gebühren und Kosten absehen, wenn mit Grund angenommen werden darf, daß die Einbringung ergebnislos bleiben wird. Dies vermerkt der Kostenbeamte im Akt, wobei er den Grund hiefür kurz angibt. Auf diesen Umstand ist außen am Akt unter Anführung der Seitenzahl hinzuweisen (zum Beispiel “Kostenberechnung unterblieben, S. 25”).
(3)Absatz 3,Im Strafverfahren unterbleibt die Berechnung, wenn der Richter die Kosten für uneinbringlich erklärt (§ 391 Abs. 3 StPO.).Im Strafverfahren unterbleibt die Berechnung, wenn der Richter die Kosten für uneinbringlich erklärt (Paragraph 391, Absatz 3, StPO.).
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013
Dokumentnummer
NOR12004060
Alte Dokumentnummer
N1195110515T