Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 496/2001Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 215Paragraph 215
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 215. Unterbleiben der Berechnung.Paragraph 215, Unterbleiben der Berechnung.
(1)Absatz eins,In bürgerlichen Rechtssachen hat der Kostenbeamte im Fall des § 13 Abs. 1 GEG 1962 von der Berechnung der Gebühren und Kosten abzusehen. Der Kostenbeamte hat das Unterbleiben der Berechnung im Akt unter kurzer Angabe der dafür maßgeblichen Gründe zu vermerken; auf diesen Vermerk ist auf der Außenseite des Akts unter Anführung der Seitenzahl hinzuweisen (zum Beispiel “Kostenberechnung unterblieben, S 25”).In bürgerlichen Rechtssachen hat der Kostenbeamte im Fall des Paragraph 13, Absatz eins, GEG 1962 von der Berechnung der Gebühren und Kosten abzusehen. Der Kostenbeamte hat das Unterbleiben der Berechnung im Akt unter kurzer Angabe der dafür maßgeblichen Gründe zu vermerken; auf diesen Vermerk ist auf der Außenseite des Akts unter Anführung der Seitenzahl hinzuweisen (zum Beispiel “Kostenberechnung unterblieben, S 25”).
(2)Absatz 2,Im Strafverfahren unterbleibt die Berechnung, wenn der Richter die Kosten für uneinbringlich erklärt (§ 391 Abs. 2 StPO).Im Strafverfahren unterbleibt die Berechnung, wenn der Richter die Kosten für uneinbringlich erklärt (Paragraph 391, Absatz 2, StPO).
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2014
Dokumentnummer
NOR40026212