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BGBl. Nr. 264/1951

kundgemacht 20.12.1951 RIS↗
264. Verordnung: Teilweise Änderung und Neuverlautbarung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.).
Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 9. Mai 1951, womit die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) teilweise geändert und neu verlautbart wird.
Kundmachung BGBl. Nr. 264/1951× zu Geo.×

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) neu § 0↗RIS↗
§ 218neu
in Kraft 01.01.1953 – 31.12.2001 · idF BGBl. Nr. 264/1951 · danach: BGBl. II Nr. 496/2001 § 218↗RIS↗

Paragraph 218, Abfertigung des Zahlungsauftrages.

  1. Absatz eins,Der Kostenbeamte hat die Urschrift und sämtliche Ausfertigungen des Zahlungsauftrages mit Rotstift deutlich zu bezeichnen, und zwar:
    1. Litera a
      in Zivilrechtsachen mit den Buchstaben Ziv,
    2. Litera b
      in Strafsachen mit den Buchstaben Str,
    3. Litera c
      bei Einhebung eines Betrages zugunsten eines Dritten (Paragraph 211, Absatz eins, Ziffer 2,) mit dem Buchstaben D.
  2. Absatz 2,Der Kostenbeamte hat sämtliche Ausfertigungen des Zahlungsauftrages unter der Bezeichnung des Gerichtes zu unterfertigen und die Abgabe zur Abfertigung bei dem Vermerk über die Kostenberechnung (Paragraph 211, Absatz 2,) ersichtlich zu machen.
  3. Absatz 3,Der Kostenbeamte hat das Rücklangen des Zahlungsauftrages zu überwachen und zu diesem Zwecke ein Verzeichnis der abgefertigten Zahlungsaufträge zu führen.