Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 218Paragraph 218
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 218. Abfertigung des Zahlungsauftrages.Paragraph 218, Abfertigung des Zahlungsauftrages.
(1)Absatz eins,Der Kostenbeamte hat die Urschrift und sämtliche Ausfertigungen des Zahlungsauftrages mit Rotstift deutlich zu bezeichnen, und zwar:
in Zivilrechtsachen mit den Buchstaben Ziv,
in Strafsachen mit den Buchstaben Str,
bei Einhebung eines Betrages zugunsten eines Dritten (§ 211 Abs. 1 Z 2) mit dem Buchstaben D.bei Einhebung eines Betrages zugunsten eines Dritten (Paragraph 211, Absatz eins, Ziffer 2,) mit dem Buchstaben D.
(2)Absatz 2,Der Kostenbeamte hat sämtliche Ausfertigungen des Zahlungsauftrages unter der Bezeichnung des Gerichtes zu unterfertigen und die Abgabe zur Abfertigung bei dem Vermerk über die Kostenberechnung (§ 211 Abs. 2) ersichtlich zu machen.Der Kostenbeamte hat sämtliche Ausfertigungen des Zahlungsauftrages unter der Bezeichnung des Gerichtes zu unterfertigen und die Abgabe zur Abfertigung bei dem Vermerk über die Kostenberechnung (Paragraph 211, Absatz 2,) ersichtlich zu machen.
(3)Absatz 3,Der Kostenbeamte hat das Rücklangen des Zahlungsauftrages zu überwachen und zu diesem Zwecke ein Verzeichnis der abgefertigten Zahlungsaufträge zu führen.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013
Dokumentnummer
NOR12004063
alte Dokumentnummer
N1195110518T