Rechtstracker.at

§ 218 Geo.

Fassungen
01.01.2002 bis 31.12.2013 — BGBl. II Nr. 496/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 218 heute01.05.2022 § → § BGBl. II Nr. 174/2022
§ 21801.01.201430.04.2022 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 21801.01.200231.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 496/2001
§ 21801.01.195331.12.2001 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 218

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. II Nr. 496/2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. II Nr. 469/2013

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 218, Abfertigung des Zahlungsauftrages.

  1. Absatz eins,Der Kostenbeamte hat die Urschrift und sämtliche Ausfertigungen des Zahlungsauftrages mit Rotstift deutlich zu bezeichnen, und zwar:
    1. Litera a
      in Zivilrechtsachen mit den Buchstaben Ziv,
    2. Litera b
      in Strafsachen mit den Buchstaben Str,
    3. Litera c
      bei Einhebung eines Betrages zugunsten eines Dritten (Paragraph eins, Ziffer 6, GEG 1962) mit dem Buchstaben D.
  2. Absatz 2,Der Kostenbeamte hat sämtliche Ausfertigungen des Zahlungsauftrages unter der Bezeichnung des Gerichtes zu unterfertigen und die Abgabe zur Abfertigung bei dem Vermerk über die Kostenberechnung (Paragraph 211, Absatz 4,) ersichtlich zu machen.
  3. Absatz 3,Der Zahlungsauftrag ist mit gewöhnlichem Rückscheinbrief (RSb) abzufertigen. Wird der Zahlungsauftrag nicht automationsunterstützt erstellt, so ist er in ein für das Kalenderjahr zu führendes Verzeichnis nach GeoForm. Nr. 52a einzutragen. Der Kostenbeamte hat die Abfertigung des Zahlungsauftrags unter Anführung von dessen Nummer in diesem Verzeichnis im Akt zu vermerken und das Einlangen des Gebühren- oder Kostenbetrags zu überwachen.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2014

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR40026215