Rechtstracker.at

§ 218 Geo.

Fassungen
01.01.2014 bis 30.04.2022 — BGBl. II Nr. 469/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 218 heute01.05.2022 § → § BGBl. II Nr. 174/2022
§ 21801.01.201430.04.2022 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 21801.01.200231.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 496/2001
§ 21801.01.195331.12.2001 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 218

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. II Nr. 469/2013

Außerkrafttretensdatum

30.04.2022danach: BGBl. II Nr. 174/2022

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation; 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Vorlage an die Einbringungsstelle

Paragraph 218,

  1. Absatz eins,Die Vorschreibungsbehörde (Paragraph 209, Absatz eins,) hat das Einlangen des Gebühren- oder Kostenbetrags zu überwachen und der Einbringungsstelle vollstreckbare Zahlungsaufträge weiterzuleiten; dabei hat sie anzugeben, was über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Zahlungspflichtigen bekannt ist und welche Geldbeträge und Gegenstände gemäß Paragraph 5, GEG zurückbehalten wurden.
  2. Absatz 2,Die Anmeldung der geschuldeten Beträge im Verlassenschaftsverfahren mit Lastschriftanzeige oder Zahlungsauftrag obliegt der Vorschreibungsbehörde (Paragraph 209, Absatz eins,), nach Rechtskraft des Zahlungsauftrags der Einbringungsstelle.
  3. Absatz 3,Im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des oder der Zahlungspflichtigen hat die Vorschreibungsbehörde (Paragraph 209, Absatz eins,) eine Lastschriftanzeige oder den Zahlungsauftrag über diejenigen Gebühren und Kosten, bei denen der die Zahlungspflicht auslösende Sachverhalt vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht wurde, der Einbringungsstelle (Paragraph 11,) zu übermitteln und auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinzuweisen.

Schlagworte

Gebührenbetrag

Im RIS seit

16.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2022

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR40159713