Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 264/1951

kundgemacht 20.12.1951 RIS↗
264. Verordnung: Teilweise Änderung und Neuverlautbarung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.).
Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 9. Mai 1951, womit die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) teilweise geändert und neu verlautbart wird.
Kundmachung BGBl. Nr. 264/1951× zu Geo.×

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) neu § 0↗RIS↗
§ 226neu
in Kraft 01.01.1953 – 31.12.2001 · idF BGBl. Nr. 264/1951 · danach: BGBl. II Nr. 496/2001 § 226↗RIS↗

Paragraph 226, Einstellung der Exekution

Die Einbringungsstelle hat den Antrag auf Einstellung (Einschränkung) der Exekution beim Exekutionsgericht insbesondere zu stellen:

  1. Litera a
    wenn der Betrag eingezahlt wurde;
  2. Litera b
    wenn die Eintragung des Betrages im Kostenvorschreibungsbuch aus den Gründen des Paragraph 227, Absatz eins, Litera b bis f gelöscht wurde;
  3. Litera c
    wenn das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 35, 36, oder 37 EO. anerkannt wird (Paragraph 225, Absatz 2,);
  4. Litera d
    wenn der zum Empfang berechtigte Dritte erklärt hat, auf die Forderung oder deren zwangsweise Eintreibung zu verzichten oder die Exekution selbst zu führen.