wenn der Betrag eingezahlt wurde;
BGBl. Nr. 264/1951
264. Verordnung: Teilweise Änderung und Neuverlautbarung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.).
Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 9. Mai 1951, womit die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) teilweise geändert und neu verlautbart wird.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 226neu
Paragraph 226, Einstellung der Exekution
Die Einbringungsstelle hat den Antrag auf Einstellung (Einschränkung) der Exekution beim Exekutionsgericht insbesondere zu stellen:
- Litera a
- Litera bwenn die Eintragung des Betrages im Kostenvorschreibungsbuch aus den Gründen des Paragraph 227, Absatz eins, Litera b bis f gelöscht wurde;
- Litera cwenn das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 35, 36, oder 37 EO. anerkannt wird (Paragraph 225, Absatz 2,);
- Litera dwenn der zum Empfang berechtigte Dritte erklärt hat, auf die Forderung oder deren zwangsweise Eintreibung zu verzichten oder die Exekution selbst zu führen.