Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 226Paragraph 226
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 226. Einstellung der ExekutionParagraph 226, Einstellung der Exekution
Die Einbringungsstelle hat den Antrag auf Einstellung (Einschränkung) der Exekution beim Exekutionsgericht insbesondere zu stellen:
wenn der Betrag eingezahlt wurde;
wenn die Eintragung des Betrages im Kostenvorschreibungsbuch aus den Gründen des § 227 Abs. 1 lit. b bis f gelöscht wurde;wenn die Eintragung des Betrages im Kostenvorschreibungsbuch aus den Gründen des Paragraph 227, Absatz eins, Litera b bis f gelöscht wurde;
wenn das Vorliegen der Voraussetzungen des § 35, 36 oder 37 EO. anerkannt wird (§ 225 Abs. 2);wenn das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 35, 36, oder 37 EO. anerkannt wird (Paragraph 225, Absatz 2,);
wenn der zum Empfang berechtigte Dritte erklärt hat, auf die Forderung oder deren zwangsweise Eintreibung zu verzichten oder die Exekution selbst zu führen.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013
Dokumentnummer
NOR12004071
alte Dokumentnummer
N1195110526T