Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 496/2001Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 226Paragraph 226
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 226. Einstellung der ExekutionParagraph 226, Einstellung der Exekution
Die Einbringungsstelle hat den Antrag auf Einstellung (Einschränkung) der Exekution beim Exekutionsgericht insbesondere zu stellen:
wenn der Betrag eingezahlt wurde;
wenn die Eintragung des Betrages im Register aus den Gründen des § 227 Abs. 1 lit. b bis f gelöscht wurde;wenn die Eintragung des Betrages im Register aus den Gründen des Paragraph 227, Absatz eins, Litera b bis f gelöscht wurde;
wenn das Vorliegen der Voraussetzungen des § 35, 36 oder 37 EO. anerkannt wird (§ 225 Abs. 2);wenn das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 35, 36, oder 37 EO. anerkannt wird (Paragraph 225, Absatz 2,);
wenn der zum Empfang berechtigte Dritte erklärt hat, auf die Forderung oder deren zwangsweise Eintreibung zu verzichten oder die Exekution selbst zu führen.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2014
Dokumentnummer
NOR40026218