Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 226Paragraph 226
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Einstellung der Exekution
§ 226.Paragraph 226,
Die Einbringungsstelle hat den Antrag auf Einstellung (Einschränkung) der Exekution beim Exekutionsgericht insbesondere zu stellen:
wenn der Betrag eingezahlt wurde;
im Umfang des Erlöschens der Zahlungspflicht bei Kleinbeträgen (§ 11 Abs. 3 GEG) oder gemäß § 232 Abs. 2, bei Nachlass (§ 9 Abs. 2 GEG) oder, soweit Beträge zurückzuzahlen sind, im Umfang der Aufrechnung;im Umfang des Erlöschens der Zahlungspflicht bei Kleinbeträgen (Paragraph 11, Absatz 3, GEG) oder gemäß Paragraph 232, Absatz 2,, bei Nachlass (Paragraph 9, Absatz 2, GEG) oder, soweit Beträge zurückzuzahlen sind, im Umfang der Aufrechnung;
wenn das Vorliegen der Voraussetzungen des § 35, 36 oder 37 EO. anerkannt wird (§ 225 Abs. 2);wenn das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 35, 36, oder 37 EO. anerkannt wird (Paragraph 225, Absatz 2,);
wenn der zum Empfang berechtigte Dritte erklärt hat, auf die Forderung oder deren zwangsweise Eintreibung zu verzichten oder die Exekution selbst zu führen.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2015
Dokumentnummer
NOR40159719