Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 164/2015Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 226Paragraph 226
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Einstellung der Exekution
§ 226.Paragraph 226,
Die Einbringungsstelle hat den Antrag auf Einstellung (Einschränkung) der Exekution beim Exekutionsgericht insbesondere zu stellen:
wenn der Betrag eingezahlt wurde;
im Umfang des Erlöschens der Zahlungspflicht gemäß § 232 Abs. 2, bei Nachlass (§ 9 Abs. 2 GEG) oder, soweit Beträge zurückzuzahlen sind, im Umfang der Aufrechnung;im Umfang des Erlöschens der Zahlungspflicht gemäß Paragraph 232, Absatz 2,, bei Nachlass (Paragraph 9, Absatz 2, GEG) oder, soweit Beträge zurückzuzahlen sind, im Umfang der Aufrechnung;
wenn das Vorliegen der Voraussetzungen des § 35, 36 oder 37 EO. anerkannt wird (§ 225 Abs. 2);wenn das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 35, 36, oder 37 EO. anerkannt wird (Paragraph 225, Absatz 2,);
wenn der zum Empfang berechtigte Dritte erklärt hat, auf die Forderung oder deren zwangsweise Eintreibung zu verzichten oder die Exekution selbst zu führen.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2015
Dokumentnummer
NOR40171602