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BGBl. Nr. 264/1951

kundgemacht 20.12.1951 RIS↗
264. Verordnung: Teilweise Änderung und Neuverlautbarung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.).
Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 9. Mai 1951, womit die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) teilweise geändert und neu verlautbart wird.
Kundmachung BGBl. Nr. 264/1951× zu Geo.×

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) neu § 0↗RIS↗
§ 257neu
in Kraft 01.01.1953 – 31.12.2006 · idF BGBl. Nr. 264/1951 · danach: BGBl. II Nr. 421/2006 § 257↗RIS↗

Paragraph 257,

Bereinigung des Geldbuches von überjährigen Posten.

  1. Absatz eins,Im Oktober jedes Jahres hat der Rechnungsführer die schon seit dem Vorjahre bestehenden, noch nicht abgestrichenen Geldbuchposten, allenfalls unter Angabe der Postzahl der Amtsrechnung, den Leitern der Gerichtsabteilungen zur Prüfung bekanntzugeben. Diese haben nach der Sachlage anzuordnen, daß diese Beträge ausgefolgt, zurückgestellt oder, wenn der Erlag voraussichtlich noch längere Zeit währen wird (Paragraph 287,), in die Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht übertragen werden.
  2. Absatz 2,Finden sich hiebei Beträge, die nur deshalb nicht ausgefolgt werden können, weil der Bezugsberechtigte oder sein Aufenthalt sich nicht ermitteln läßt, oder hinsichtlich deren der Zweck des Erlages unbekannt oder inzwischen entfallen ist, die aber dem Erleger nicht zurückgestellt werden können oder dürfen, so ist hierüber dem Gerichtsvorsteher zu berichten. Der Gerichtsvorsteher hat ein Verzeichnis dieser Beträge dem Oberlandesgerichtspräsidenten einzusenden und dem Rechnungsführer den Auftrag zu erteilen, daß diese Beträge ohne Rücksicht auf ihre Höhe auf das Postschecksubkonto des zuständigen Oberlandesgerichtspräsidiums abgeführt werden.
  3. Absatz 3,Wenn eine Partei die Ausfolgung eines auf diese Weise eingezogenen Geldbetrages verlangt, hat das Gericht, wenn der Anspruch begründet und nicht verjährt ist, das Oberlandesgerichtspräsidium um Flüssigmachung des Betrages zu ersuchen.
  4. Absatz 4,Zu Beginn des neuen Jahres hat der Rechnungsführer alle seit mehr als zwölf Monaten offenen Geldbuchposten in das Geldbuch des nächsten Jahres vor den neu einzutragenden Posten vollinhaltlich zu übertragen.
  5. Absatz 5,Für den besonderen Abschnitt des Geldbuches (Paragraph 256,) gelten die Bestimmungen des Absatz eins, sinngemäß.