Absatz eins,Der Revisor hat besonders darauf zu achten:
- Ziffer einsOb die Eintragungen in der Amtsrechnung im Geldbuch und in der Kostenmarkenrechnung richtig und laufend vorgenommen werden, ordnungsgemäß belegt sind und dem tatsächlichen Stand entsprechen;
- Ziffer 2ob die erlegten Wertpapiere, Urkunden, Kostbarkeiten und sonstigen verwahrten Gegenstände vorhanden und ordnungsgemäß verwahrt sind;
- Ziffer 3ob die in den Materialverrechnungen angeführten Gegenstände (Paragraph 271,) unter Berücksichtigung der Ausgaben vorhanden sind und ob ordnungsgemäße Bücherverzeichnisse über die Amtsbücherei geführt werden (Paragraph 272,);
- Ziffer 4ob die Gebühren und Kosten rechtzeitig, richtig und vollständig bemessen werden und der Zahlungsauftrag der Einbringungsstelle übersendet wurde (Paragraph 220,);
- Ziffer 5ob die Kosten ordnungsgemäß vorgemerkt sind (Paragraph 214,) und das Rücklangen des Zahlungsauftrages von der Einbringungsstelle überwacht wurde (Paragraph 218, Absatz 3,);
- Ziffer 6ob die Aufforderung zur Entrichtung ausständiger Gebühren und Kosten in Gerichtskostenmarken (Paragraph 217,) erlassen und in das Verzeichnis (Paragraph 217, Absatz 2,) eingetragen wurde, ob die Kostenmarken beigebracht, ordnungsgemäß verwendet und entwertet wurden.