Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 264/1951

kundgemacht 20.12.1951 RIS↗
264. Verordnung: Teilweise Änderung und Neuverlautbarung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.).
Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 9. Mai 1951, womit die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) teilweise geändert und neu verlautbart wird.
Kundmachung BGBl. Nr. 264/1951× zu Geo.×

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) neu § 0↗RIS↗
§ 283neu
in Kraft 01.01.1953 – 31.03.1999 · idF BGBl. Nr. 264/1951 · danach: BGBl. II Nr. 69/1999 § 283↗RIS↗

Paragraph 283,

Überprüfung der Zeugen- und Sachverständigengebühren in bürgerlichen Rechtsachen.

  1. Absatz eins,Die Befugnis zur Überprüfung der Zeugen- und Sachverständigengebühren in bürgerlichen Rechtsachen (Paragraphen 347, Absatz 2 und 365 Absatz 4, ZPO. und "Art". (römisch zwei Absatz eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1948,) steht, sofern diese Gebühren bei einem Oberlandesgericht bestimmt wurden, dem Revisor beim Oberlandesgericht, sonst dem Bezirksrevisor zu.
  2. Absatz 2,Die Überprüfung der Zeugengebühren durch die Bezirksrevisoren bei dem Gerichtshof, bei dem sie bestellt sind, und bei den Gerichten am Sitze dieses Gerichtshofes hat fallweise und stichprobenweise zu geschehen, bei den übrigen Gerichten in ihren Sprengeln ist diese Überprüfung nur im Zuge der periodischen örtlichen Prüfungen vorzunehmen, soweit die im Paragraph 347, Absatz 2, ZPO. vorgesehene dreitägige Frist noch nicht abgelaufen ist. Bei unrichtiger Bestimmung der Gebühren ist die Entscheidung des Vorstehers des Gerichtes (Präsidenten) zu begehren. Werden Fehler grundsätzlicher Natur (zum Beispiel Fehlauslegungen von Vorschriften und Tarifen) wahrgenommen, so hat der Revisor überdies einer Wiederholung dieser Fehler durch entsprechende Belehrung des Bediensteten, dem die Bestimmung der Zeugengebühr übertragen ist, vorzubeugen. Werden solche Fehler bei mehreren Gerichten des Sprengels festgestellt, so hat der Revisor hierüber dem Präsidenten des Gerichtshofes, bei dem er bestellt ist, zu berichten.
  3. Absatz 3,Die Gerichte haben eine Ausfertigung des Beschlusses über die Bestimmung von Sachverständigen- und Dolmetschgebühren in bürgerlichen Rechtsachen - sofern die Gebühren nicht aus einem bereits erlegten Kostenvorschuß bezahlt werden können - dem zuständigen Revisor unter Anschluß der Akten zuzustellen.
  4. Absatz 4,Schriftliche Rekurse der Revisoren müssen nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein; eine Vertretung durch die Finanzprokuratur ist nicht erforderlich (Paragraph 3, Absatz 2, des Prokuraturgesetzes StGBl. Nr. 172 aus 1945,, in der Fassung der Prokuraturgesetz-Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1948,).