Rechtstracker.at

§ 283 Geo.

Fassungen
01.01.1953 bis 31.03.1999 — BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 283 heute01.07.2013 § → § BGBl. II Nr. 204/2013
§ 28301.12.201230.06.2013 § → § BGBl. II Nr. 386/2012
§ 28301.01.200930.11.2012 § → § BGBl. II Nr. 452/2008
§ 28301.04.199931.12.2008 § → § BGBl. II Nr. 69/1999
§ 28301.01.195331.03.1999 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 283

Inkrafttretensdatum

01.01.1953BGBl. Nr. 264/1951

Außerkrafttretensdatum

31.03.1999danach: BGBl. II Nr. 69/1999

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 283,

Überprüfung der Zeugen- und Sachverständigengebühren in bürgerlichen Rechtsachen.

  1. Absatz eins,Die Befugnis zur Überprüfung der Zeugen- und Sachverständigengebühren in bürgerlichen Rechtsachen (Paragraphen 347, Absatz 2 und 365 Absatz 4, ZPO. und "Art". (römisch zwei Absatz eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1948,) steht, sofern diese Gebühren bei einem Oberlandesgericht bestimmt wurden, dem Revisor beim Oberlandesgericht, sonst dem Bezirksrevisor zu.
  2. Absatz 2,Die Überprüfung der Zeugengebühren durch die Bezirksrevisoren bei dem Gerichtshof, bei dem sie bestellt sind, und bei den Gerichten am Sitze dieses Gerichtshofes hat fallweise und stichprobenweise zu geschehen, bei den übrigen Gerichten in ihren Sprengeln ist diese Überprüfung nur im Zuge der periodischen örtlichen Prüfungen vorzunehmen, soweit die im Paragraph 347, Absatz 2, ZPO. vorgesehene dreitägige Frist noch nicht abgelaufen ist. Bei unrichtiger Bestimmung der Gebühren ist die Entscheidung des Vorstehers des Gerichtes (Präsidenten) zu begehren. Werden Fehler grundsätzlicher Natur (zum Beispiel Fehlauslegungen von Vorschriften und Tarifen) wahrgenommen, so hat der Revisor überdies einer Wiederholung dieser Fehler durch entsprechende Belehrung des Bediensteten, dem die Bestimmung der Zeugengebühr übertragen ist, vorzubeugen. Werden solche Fehler bei mehreren Gerichten des Sprengels festgestellt, so hat der Revisor hierüber dem Präsidenten des Gerichtshofes, bei dem er bestellt ist, zu berichten.
  3. Absatz 3,Die Gerichte haben eine Ausfertigung des Beschlusses über die Bestimmung von Sachverständigen- und Dolmetschgebühren in bürgerlichen Rechtsachen - sofern die Gebühren nicht aus einem bereits erlegten Kostenvorschuß bezahlt werden können - dem zuständigen Revisor unter Anschluß der Akten zuzustellen.
  4. Absatz 4,Schriftliche Rekurse der Revisoren müssen nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein; eine Vertretung durch die Finanzprokuratur ist nicht erforderlich (Paragraph 3, Absatz 2, des Prokuraturgesetzes StGBl. Nr. 172 aus 1945,, in der Fassung der Prokuraturgesetz-Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1948,).

Anmerkung

Die Zustellung an den Revisor und dessen Rechtsmittelbefugnis sind
nun in den §§ 21 und 22 (Zeugen) sowie 40 und 41 (SV) GebAG,
BGBl. Nr. 136/1975, geregelt. § 283 ist dadurch teilweise überholt.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004128

alte Dokumentnummer

N1195110583T