Rechtstracker.at

§ 283 Geo.

Fassungen
01.04.1999 bis 31.12.2008 — BGBl. II Nr. 69/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 283 heute01.07.2013 § → § BGBl. II Nr. 204/2013
§ 28301.12.201230.06.2013 § → § BGBl. II Nr. 386/2012
§ 28301.01.200930.11.2012 § → § BGBl. II Nr. 452/2008
§ 28301.04.199931.12.2008 § → § BGBl. II Nr. 69/1999
§ 28301.01.195331.03.1999 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 283

Inkrafttretensdatum

01.04.1999BGBl. II Nr. 69/1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008danach: BGBl. II Nr. 452/2008

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 283,

Überprüfung der Zeugen- und Sachverständigengebühren in bürgerlichen Rechtsachen.

  1. Absatz eins,Die nach gesetzlichen Bestimmungen eingeräumte Befugnis zur Überprüfung der Sachverständigen- und Dolmetschergebühren in Zivilsachen und der Zeugengebühren in Zivil- und Strafsachen steht, sofern das Oberlandesgericht angerufen bzw. von ihm entschieden worden ist, dem Revisor beim Oberlandesgericht, sonst dem Revisor beim Gerichtshof römisch eins. Instanz zu.
  2. Absatz 2,Die Überprüfung der Zeugengebühren durch die Bezirksrevisoren bei dem Gerichtshof, bei dem sie bestellt sind, und bei den Gerichten am Sitze dieses Gerichtshofes hat fallweise und stichprobenweise zu geschehen, bei den übrigen Gerichten in ihren Sprengeln ist diese Überprüfung nur im Zuge der periodischen örtlichen Prüfungen vorzunehmen, soweit die im Paragraph 347, Absatz 2, ZPO. vorgesehene dreitägige Frist noch nicht abgelaufen ist. Bei unrichtiger Bestimmung der Gebühren ist die Entscheidung des Vorstehers des Gerichtes (Präsidenten) zu begehren. Werden Fehler grundsätzlicher Natur (zum Beispiel Fehlauslegungen von Vorschriften und Tarifen) wahrgenommen, so hat der Revisor überdies einer Wiederholung dieser Fehler durch entsprechende Belehrung des Bediensteten, dem die Bestimmung der Zeugengebühr übertragen ist, vorzubeugen. Werden solche Fehler bei mehreren Gerichten des Sprengels festgestellt, so hat der Revisor hierüber dem Präsidenten des Gerichtshofes, bei dem er bestellt ist, zu berichten.
  3. Absatz 3,Ist der Revisor zur Überprüfung der Gebühren (Absatz eins,) befugt, sind Ausfertigungen oder Gleichschriften von Geschäftsstücken dem Revisor unter Anschluß der Akten im Wege der Einlaufstelle des Gerichtshofs zuzustellen, bei dem der Revisor bestellt ist; die Übersendung des gesamten Aktes kann entfallen, wenn während der Frist des Revisors zur Äußerung bzw. Rechtsmittelerhebung das ordentliche Verfahren fortgesetzt werden soll und der für den Revisor bestimmten Antrags-, Beschluß- oder Bescheidausfertigung bzw. Rekursgleichschrift die zur Überprüfung der Sach- und Rechtslage bzw. zur Gegenäußerung notwendigen Aktenteile in Ablichtung angeschlossen werden. Mit dem Datum des Eingangsvermerks der Einlaufstelle (Paragraph 102, Absatz eins,) gilt die Ausfertigung oder Gleichschrift des Geschäftsstücks als dem Revisor zugestellt.
  4. Absatz 4,Schriftliche Rekurse der Revisoren müssen nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein.

Anmerkung

Die Zustellung an den Revisor und dessen Rechtsmittelbefugnis sind
nun in den §§ 21 und 22 (Zeugen) sowie 40 und 41 (SV) GebAG,
BGBl. Nr. 136/1975, geregelt. § 283 ist dadurch teilweise überholt.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12017164

alte Dokumentnummer

N1199910372E