durch Einzahlung oder Überweisung von Geldbeträgen auf das Scheckkonto des Gerichtes oder der Verwahrungsabteilung (Paragraph 291,);
BGBl. Nr. 264/1951
264. Verordnung: Teilweise Änderung und Neuverlautbarung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.).
Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 9. Mai 1951, womit die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) teilweise geändert und neu verlautbart wird.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 289neu
Paragraph 289, Arten des gerichtlichen Erlages.
Ein Erlag, gleichviel ob bei einer Verwahrungsabteilung oder unmittelbar, kann bewirkt werden:
- Ziffer eins
- Ziffer 2durch Postanweisung oder durch Zahlungsanweisung im Scheckverkehr zur Barzahlung (Paragraphen 292 bis 294);
- Ziffer 3durch Wertsendung (Wertbrief, Paket mit Wertangabe, Paragraphen 295 bis 297);
- Ziffer 4durch Übergabe des Erlagsgegenstandes an die Verwahrungsabteilung, an den Rechnungsführer oder, wo dies ausnahmsweise zugelassen ist, zum Beispiel bei Vadien, an den Richter (persönlicher Erlag Paragraphen 298 bis 302). Ein Erlag beim Richter ist so rasch wie möglich an die Verwahrungsabteilung oder den Rechnungsführer weiterzugeben oder in ein zu sperrendes Einlagebuch einer Sparkasse einzulegen.