Rechtstracker.at

§ 289 Geo.

Fassungen
01.01.1953 bis 31.12.2013 — BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 289 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 28901.01.195331.12.2013 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 289

Inkrafttretensdatum

01.01.1953BGBl. Nr. 264/1951

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. II Nr. 469/2013

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 289, Arten des gerichtlichen Erlages.

Ein Erlag, gleichviel ob bei einer Verwahrungsabteilung oder unmittelbar, kann bewirkt werden:

  1. Ziffer eins
    durch Einzahlung oder Überweisung von Geldbeträgen auf das Scheckkonto des Gerichtes oder der Verwahrungsabteilung (Paragraph 291,);
  2. Ziffer 2
    durch Postanweisung oder durch Zahlungsanweisung im Scheckverkehr zur Barzahlung (Paragraphen 292 bis 294);
  3. Ziffer 3
    durch Wertsendung (Wertbrief, Paket mit Wertangabe, Paragraphen 295 bis 297);
  4. Ziffer 4
    durch Übergabe des Erlagsgegenstandes an die Verwahrungsabteilung, an den Rechnungsführer oder, wo dies ausnahmsweise zugelassen ist, zum Beispiel bei Vadien, an den Richter (persönlicher Erlag Paragraphen 298 bis 302). Ein Erlag beim Richter ist so rasch wie möglich an die Verwahrungsabteilung oder den Rechnungsführer weiterzugeben oder in ein zu sperrendes Einlagebuch einer Sparkasse einzulegen.

Anmerkung

Zu Z 1 und 2: Siehe jetzt das Postsparkassengesetz, BGBl. Nr. 485/1969, und die darauf fußenden Geschäftsbedingungen für den Scheckverkehr.
Zu Z 4: Auch Einlagebücher einer (anderen) Bank (Erlaß JABl. Nr. 11/1984).

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2014

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004134

alte Dokumentnummer

N1195110589T