Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 289Paragraph 289
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Arten des gerichtlichen Erlages
§ 289.Paragraph 289,
Ein Erlag, gleichviel ob bei einer Verwahrungsabteilung oder unmittelbar, kann bewirkt werden:
durch Einzahlung oder Überweisung von Geldbeträgen auf das Scheckkonto des Gerichtes oder der Verwahrungsabteilung (§ 291);durch Einzahlung oder Überweisung von Geldbeträgen auf das Scheckkonto des Gerichtes oder der Verwahrungsabteilung (Paragraph 291,);
durch Postanweisung oder durch Zahlungsanweisung im Scheckverkehr zur Barzahlung (§§ 292 bis 294);durch Postanweisung oder durch Zahlungsanweisung im Scheckverkehr zur Barzahlung (Paragraphen 292 bis 294);
durch Wertsendung (Wertbrief, Paket mit Wertangabe, §§ 295 bis 297);durch Wertsendung (Wertbrief, Paket mit Wertangabe, Paragraphen 295 bis 297);
durch Übergabe des Erlagsgegenstandes an die Verwahrungsabteilung, an den Rechnungsführer oder, wo dies ausnahmsweise zugelassen ist, zum Beispiel bei Vadien, an den Richter (persönlicher Erlag §§ 298 bis 302). Ein Erlag beim Richter ist so rasch wie möglich an die Verwahrungsabteilung oder den Rechnungsführer weiterzugeben oder in ein zu sperrendes Einlagebuch einer Sparkasse einzulegen.durch Übergabe des Erlagsgegenstandes an die Verwahrungsabteilung, an den Rechnungsführer oder, wo dies ausnahmsweise zugelassen ist, zum Beispiel bei Vadien, an den Richter (persönlicher Erlag Paragraphen 298 bis 302). Ein Erlag beim Richter ist so rasch wie möglich an die Verwahrungsabteilung oder den Rechnungsführer weiterzugeben oder in ein zu sperrendes Einlagebuch einer Sparkasse einzulegen.
Anmerkung
Zu Z 1 und 2: Siehe jetzt das Postsparkassengesetz, BGBl. Nr. 485/1969, und die darauf fußenden Geschäftsbedingungen für den Scheckverkehr.
Zu Z 4: Auch Einlagebücher einer (anderen) Bank (Erlaß JABl. Nr. 11/1984).
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2015
Dokumentnummer
NOR40159785