Rechtstracker.at

§ 289 Geo.

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. II Nr. 469/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 289 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 28901.01.195331.12.2013 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 289

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. II Nr. 469/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Arten des gerichtlichen Erlages

Paragraph 289,

Ein Erlag, gleichviel ob bei einer Verwahrungsabteilung oder unmittelbar, kann bewirkt werden:

  1. Ziffer eins
    durch Einzahlung oder Überweisung von Geldbeträgen auf das Scheckkonto des Gerichtes oder der Verwahrungsabteilung (Paragraph 291,);
  2. Ziffer 2
    durch Postanweisung oder durch Zahlungsanweisung im Scheckverkehr zur Barzahlung (Paragraphen 292 bis 294);
  3. Ziffer 3
    durch Wertsendung (Wertbrief, Paket mit Wertangabe, Paragraphen 295 bis 297);
  4. Ziffer 4
    durch Übergabe des Erlagsgegenstandes an die Verwahrungsabteilung, an den Rechnungsführer oder, wo dies ausnahmsweise zugelassen ist, zum Beispiel bei Vadien, an den Richter (persönlicher Erlag Paragraphen 298 bis 302). Ein Erlag beim Richter ist so rasch wie möglich an die Verwahrungsabteilung oder den Rechnungsführer weiterzugeben oder in ein zu sperrendes Einlagebuch einer Sparkasse einzulegen.

Anmerkung

Zu Z 1 und 2: Siehe jetzt das Postsparkassengesetz, BGBl. Nr. 485/1969, und die darauf fußenden Geschäftsbedingungen für den Scheckverkehr.
Zu Z 4: Auch Einlagebücher einer (anderen) Bank (Erlaß JABl. Nr. 11/1984).

Im RIS seit

16.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR40159785