Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 288Paragraph 288
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 288.Paragraph 288,
(1)Absatz eins,Die Parteien sind erforderlichenfalls anzuleiten, daß sie an der richtigen Stelle erlegen; hiezu sind ihnen die nötigen Erlagscheine kostenlos beizustellen.
(2)Absatz 2,Ist ein zur Verwahrungsabteilung gehöriger Erlag vom Rechnungsführer übernommen worden, so hat das Gericht diesem die Abgabe an die Verwahrungsabteilung oder die Überweisung auf deren Postscheckkonto aufzutragen. Wird ein zu Gericht gehöriger Erlag bei der Verwahrungsabteilung gemacht, so hat das Verwahrschaftsgericht die Abgabe an den Rechnungsführer des Gerichtes zu verfügen; doch ist die Abgabe von Beträgen, die bei der Verwahrungsabteilung erlegt wurden, deshalb allein, weil sie die für die Verwahrungsabteilung festgesetzte Wertgrenze (§ 287 lit. b) nicht erreichen, nicht anzuordnen.Ist ein zur Verwahrungsabteilung gehöriger Erlag vom Rechnungsführer übernommen worden, so hat das Gericht diesem die Abgabe an die Verwahrungsabteilung oder die Überweisung auf deren Postscheckkonto aufzutragen. Wird ein zu Gericht gehöriger Erlag bei der Verwahrungsabteilung gemacht, so hat das Verwahrschaftsgericht die Abgabe an den Rechnungsführer des Gerichtes zu verfügen; doch ist die Abgabe von Beträgen, die bei der Verwahrungsabteilung erlegt wurden, deshalb allein, weil sie die für die Verwahrungsabteilung festgesetzte Wertgrenze (Paragraph 287, Litera b,) nicht erreichen, nicht anzuordnen.
(3)Absatz 3,In den Amtsräumen der Gerichte und der Verwahrungsabteilungen ist in auffälliger Weise, allenfalls an mehreren Stellen, durch Anschlag bekanntzumachen, welche Erläge bei der Verwahrungsabteilung erfolgen müssen, und daß andere Einzahlungen und Erläge nur beim Rechnungsführer stattfinden dürfen. Hiebei sind die Amtsstunden der Verwahrungsabteilung sowie Name und Amtszimmer des Rechnungsführers anzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2015
Dokumentnummer
NOR12004133
alte Dokumentnummer
N1195110588T