Rechtstracker.at

§ 287 Geo.

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. II Nr. 469/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 287 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 28701.01.200231.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 496/2001
§ 28701.01.195331.12.2001 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 287

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. II Nr. 469/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Erlag bei der Verwahrungsabteilung und unmittelbarer Erlag

Paragraph 287,

Ob bei der Verwahrungsabteilung oder unmittelbar zu erlegen ist, richtet sich nach folgenden Grundsätzen:

  1. Litera a
    Gegenstände und Geldbeträge, die für voraussichtlich längere Zeit gerichtlich erlegt werden, also insbesondere Vermögen Pflegebefohlener, Erlagsgegenstände nach Paragraph 1425, ABGB. und Erläge im Verlassenschaftsverfahren (zum Beispiel nach Paragraph 45, AusstreitG.), ferner Beträge, die fruchtbringend anzulegen sind, sind bei der Verwahrungsabteilung (auf deren Postscheckkonto) zu erlegen, soweit sie nicht bei dem Postsparkassenamt, gesperrte Einlagebücher allenfalls auch bei einer anderen Sparkasse oder beim gesetzlichen Vertreter des Pflegebefohlenen zu verwahren sind.
  2. Litera b
    (1) Gegenstände und Geldbeträge, die nur für die Dauer eines voraussichtlich kürzeren Verfahrens bei Gericht zu verwahren sind, zum Beispiel Sicherheitsleistungen nach Paragraph 44, oder Paragraph 390, EO., gepfändete Geldbeträge, Wertpapiere und Wertgegenstände (Paragraphen 259, Absatz 3, 261, Absatz 4 und 5, 296 EO.), Verkaufserlöse (Paragraphen 284, 285, EO.), Vorschüsse für die Kosten von Liegenschaftsschätzungen, Vorschüsse nach den Paragraphen 366, 386, 393, EO., Paragraphen 328, 332, oder 365 ZPO. usw., sind beim Rechnungsführer (auf das Scheckkonto des Gerichtes) zu erlegen, wenn sie den Wert von 4 000 Euro nicht übersteigen. Sonst sind sie bei der Verwahrungsabteilung (auf deren Postscheckkonto) zu erlegen.
    (2) Wertpapiere, an denen Umsatzgeschäfte zu besorgen sind, sollen in der Regel bei der Verwahrungsabteilung erlegt werden.
    (3) Vollstrecker dürfen Wertgegenstände und Wertpapiere über 4 000 Euro unmittelbar nur erlegen, wenn die Entfernung der zuständigen Verwahrungsabteilung den sofortigen Erlag bei dieser ausschließt.
    (4) Wenn es die örtlichen Verhältnisse, insbesondere die Notwendigkeit, die Rechnungsführung zu entlasten, gebieten, kann der Präsident des Oberlandesgerichtes ausnahmsweise für einzelne Gerichte anordnen, daß auch Beträge unter 4 000 Euro, jedoch nicht unter 70 Euro, auf das Postscheckkonto der Verwahrungsabteilung erlegt (überwiesen) werden müssen; er kann ferner anordnen, dass auch Erläge gewisser Art über 4 000 Euro unmittelbar erlegt werden dürfen.

Anmerkung

Der Erlaß JABl. Nr. 15/1981 ermächtigt die OLG-Präsidenten, den unmittelbaren Erlag bis zu einem höheren von ihnen zu bestimmenden Betrag zuzulassen.

Im RIS seit

16.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR40160386