(1) Gegenstände und Geldbeträge, die nur für die Dauer eines voraussichtlich kürzeren Verfahrens bei Gericht zu verwahren sind, zum Beispiel Sicherheitsleistungen nach § 44 oder § 390 EO., gepfändete Geldbeträge, Wertpapiere und Wertgegenstände (§§ 259 Abs. 3, 261 Abs. 4 und 5, 296 EO.), Verkaufserlöse (§§ 284, 285 EO.), Vorschüsse für die Kosten von Liegenschaftsschätzungen, Vorschüsse nach den §§ 366, 386, 393 EO., §§ 328, 332 oder 365 ZPO. usw., sind beim Rechnungsführer (auf das Scheckkonto des Gerichtes) zu erlegen, wenn sie den Wert von 4000 S nicht übersteigen. Sonst sind sie bei der Verwahrungsabteilung (auf deren Postscheckkonto) zu erlegen.(1) Gegenstände und Geldbeträge, die nur für die Dauer eines voraussichtlich kürzeren Verfahrens bei Gericht zu verwahren sind, zum Beispiel Sicherheitsleistungen nach Paragraph 44, oder Paragraph 390, EO., gepfändete Geldbeträge, Wertpapiere und Wertgegenstände (Paragraphen 259, Absatz 3, 261, Absatz 4 und 5, 296 EO.), Verkaufserlöse (Paragraphen 284, 285, EO.), Vorschüsse für die Kosten von Liegenschaftsschätzungen, Vorschüsse nach den Paragraphen 366, 386, 393, EO., Paragraphen 328, 332, oder 365 ZPO. usw., sind beim Rechnungsführer (auf das Scheckkonto des Gerichtes) zu erlegen, wenn sie den Wert von 4000 S nicht übersteigen. Sonst sind sie bei der Verwahrungsabteilung (auf deren Postscheckkonto) zu erlegen.
(2) Wertpapiere, an denen Umsatzgeschäfte zu besorgen sind,
sollen in der Regel bei der Verwahrungsabteilung erlegt werden.
(3) Vollstrecker dürfen Wertgegenstände und Wertpapiere über
4000 S unmittelbar nur erlegen, wenn die Entfernung der zuständigen Verwahrungsabteilung den sofortigen Erlag bei dieser ausschließt.
(4) Wenn es die örtlichen Verhältnisse, insbesondere die Notwendigkeit, die Rechnungsführung zu entlasten, gebieten, kann der Präsident des Oberlandesgerichtes ausnahmsweise für einzelne Gerichte anordnen, daß auch Beträge unter 4000 S, jedoch nicht unter 1000 S, auf das Postscheckkonto der Verwahrungsabteilung erlegt (überwiesen) werden müssen; er kann ferner anordnen, daß auch Erläge gewisser Art über 4000 S bis zum Höchstbetrag von 10.000 S unmittelbar erlegt werden dürfen.