Rechtstracker.at

§ 287 Geo.

Fassungen
01.01.1953 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 287 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 28701.01.200231.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 496/2001
§ 28701.01.195331.12.2001 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 287

Inkrafttretensdatum

01.01.1953BGBl. Nr. 264/1951

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. II Nr. 496/2001

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Erlag bei der Verwahrungsabteilung und unmittelbarer Erlag.

Paragraph 287,

Ob bei der Verwahrungsabteilung oder unmittelbar zu erlegen ist, richtet sich nach folgenden Grundsätzen:

  1. Litera a
    Gegenstände und Geldbeträge, die für voraussichtlich längere Zeit gerichtlich erlegt werden, also insbesondere Vermögen Pflegebefohlener, Erlagsgegenstände nach Paragraph 1425, ABGB. und Erläge im Verlassenschaftsverfahren (zum Beispiel nach Paragraph 45, AusstreitG.), ferner Beträge, die fruchtbringend anzulegen sind, sind bei der Verwahrungsabteilung (auf deren Postscheckkonto) zu erlegen, soweit sie nicht bei dem Postsparkassenamt, gesperrte Einlagebücher allenfalls auch bei einer anderen Sparkasse oder beim gesetzlichen Vertreter des Pflegebefohlenen zu verwahren sind.
  2. Litera b
    (1) Gegenstände und Geldbeträge, die nur für die Dauer eines voraussichtlich kürzeren Verfahrens bei Gericht zu verwahren sind, zum Beispiel Sicherheitsleistungen nach Paragraph 44, oder Paragraph 390, EO., gepfändete Geldbeträge, Wertpapiere und Wertgegenstände (Paragraphen 259, Absatz 3, 261, Absatz 4 und 5, 296 EO.), Verkaufserlöse (Paragraphen 284, 285, EO.), Vorschüsse für die Kosten von Liegenschaftsschätzungen, Vorschüsse nach den Paragraphen 366, 386, 393, EO., Paragraphen 328, 332, oder 365 ZPO. usw., sind beim Rechnungsführer (auf das Scheckkonto des Gerichtes) zu erlegen, wenn sie den Wert von 4000 S nicht übersteigen. Sonst sind sie bei der Verwahrungsabteilung (auf deren Postscheckkonto) zu erlegen.
    (2) Wertpapiere, an denen Umsatzgeschäfte zu besorgen sind,
    sollen in der Regel bei der Verwahrungsabteilung erlegt werden.
    (3) Vollstrecker dürfen Wertgegenstände und Wertpapiere über
    4000 S unmittelbar nur erlegen, wenn die Entfernung der zuständigen Verwahrungsabteilung den sofortigen Erlag bei dieser ausschließt.
    (4) Wenn es die örtlichen Verhältnisse, insbesondere die Notwendigkeit, die Rechnungsführung zu entlasten, gebieten, kann der Präsident des Oberlandesgerichtes ausnahmsweise für einzelne Gerichte anordnen, daß auch Beträge unter 4000 S, jedoch nicht unter 1000 S, auf das Postscheckkonto der Verwahrungsabteilung erlegt (überwiesen) werden müssen; er kann ferner anordnen, daß auch Erläge gewisser Art über 4000 S bis zum Höchstbetrag von 10.000 S unmittelbar erlegt werden dürfen.

Anmerkung

Der Erlaß JABl. Nr. 15/1981 ermächtigt die OLG-Präsidenten, den
unmittelbaren Erlag bis zu einem höheren von ihnen zu bestimmenden
Betrag zuzulassen.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004132

alte Dokumentnummer

N1195110587T