(2)Absatz 2,Auf Geldeinlagen beim Postsparkassenamt finden die Geschäftsbestimmungen dieses Amtes mit folgenden Ergänzungen und Abänderungen Anwendung: Besteht noch kein Einlagebuch, so bedarf es nicht der Unterschrift des Gerichtes in dem Einlagebuch. Das Gericht hat an das Postsparkassenamt die Anordnung zu erlassen, daß die Kündigung, Rückzahlung oder eine andere Verwertung des Guthabens oder eines Teiles nur nach Maßgabe der gerichtlichen Bewilligung durchgeführt werden darf. Diese Sperre ist vom Postsparkassenamt auf dem Einlagebuch vorzumerken. Das gleiche gilt, wenn ein bereits bestehendes Einlagebuch vom Gericht in Verwahrung genommen wird oder zur Verfügung des Gerichtes zu sperren ist. Im letzteren Falle hat das Gericht bei Anordnung der Sperre zugleich das Einlagebuch dem Postsparkassenamt zu übermitteln und diesem mitzuteilen, wem das Einlagebuch nach vollzogener Sperre auszufolgen ist. Das Einlagebuch kann auch in Verwahrung des Postsparkassenamtes belassen werden. Das Postsparkassenamt hat von der vollzogenen Sperre das Gericht zu benachrichtigen und das Einlagebuch, sofern es nicht in Verwahrung des Postsparkassenamtes verbleibt, je nach erhaltener Weisung dem Gerichte einzusenden oder die Übersendung an eine andere Person zu bestätigen. Die Anordnung der Sperre ist von dem Zeitpunkt, in dem sie, und zwar im Falle der Sperre eines bereits bestehenden Einlagebuches, nebst diesem, dem Postsparkassenamt zukommt, für dieses Amt maßgebend. Die Sperre erstreckt sich, sofern vom Gericht nicht etwas anderes verfügt wird, auch auf die späteren Einlagen des betreffenden Einlagebuches. Nacheinlagen auf ein gesperrtes Einlagebuch können von jedermann unter Vorlage des Einlagebuches ohne Nachweis einer gerichtlichen Erlagsverfügung bewirkt werden. Beschlüsse, womit über das Guthaben oder einen Teil verfügt wird, sind mit dem für Ausfolgeaufträge vorgeschriebenen besonderen Gerichtssiegel (§ 68 Abs. 2) zu versehen. Das Postsparkassenamt hat dem Gericht auf Verlangen Kontoauszüge mitzuteilen.Auf Geldeinlagen beim Postsparkassenamt finden die Geschäftsbestimmungen dieses Amtes mit folgenden Ergänzungen und Abänderungen Anwendung: Besteht noch kein Einlagebuch, so bedarf es nicht der Unterschrift des Gerichtes in dem Einlagebuch. Das Gericht hat an das Postsparkassenamt die Anordnung zu erlassen, daß die Kündigung, Rückzahlung oder eine andere Verwertung des Guthabens oder eines Teiles nur nach Maßgabe der gerichtlichen Bewilligung durchgeführt werden darf. Diese Sperre ist vom Postsparkassenamt auf dem Einlagebuch vorzumerken. Das gleiche gilt, wenn ein bereits bestehendes Einlagebuch vom Gericht in Verwahrung genommen wird oder zur Verfügung des Gerichtes zu sperren ist. Im letzteren Falle hat das Gericht bei Anordnung der Sperre zugleich das Einlagebuch dem Postsparkassenamt zu übermitteln und diesem mitzuteilen, wem das Einlagebuch nach vollzogener Sperre auszufolgen ist. Das Einlagebuch kann auch in Verwahrung des Postsparkassenamtes belassen werden. Das Postsparkassenamt hat von der vollzogenen Sperre das Gericht zu benachrichtigen und das Einlagebuch, sofern es nicht in Verwahrung des Postsparkassenamtes verbleibt, je nach erhaltener Weisung dem Gerichte einzusenden oder die Übersendung an eine andere Person zu bestätigen. Die Anordnung der Sperre ist von dem Zeitpunkt, in dem sie, und zwar im Falle der Sperre eines bereits bestehenden Einlagebuches, nebst diesem, dem Postsparkassenamt zukommt, für dieses Amt maßgebend. Die Sperre erstreckt sich, sofern vom Gericht nicht etwas anderes verfügt wird, auch auf die späteren Einlagen des betreffenden Einlagebuches. Nacheinlagen auf ein gesperrtes Einlagebuch können von jedermann unter Vorlage des Einlagebuches ohne Nachweis einer gerichtlichen Erlagsverfügung bewirkt werden. Beschlüsse, womit über das Guthaben oder einen Teil verfügt wird, sind mit dem für Ausfolgeaufträge vorgeschriebenen besonderen Gerichtssiegel (Paragraph 68, Absatz 2,) zu versehen. Das Postsparkassenamt hat dem Gericht auf Verlangen Kontoauszüge mitzuteilen.