Rechtstracker.at

§ 286 Geo.

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. II Nr. 469/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 286 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 28601.01.195331.12.2013 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 286

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. II Nr. 469/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Erlag beim Österreichischen Postsparkassenamt

Paragraph 286,

  1. Absatz eins,Auf Anordnung des Verwahrschaftsgerichtes können Erläge auch bei dem Österreichischen Postsparkassenamt vorgenommen werden.
  2. Absatz 2,Auf Geldeinlagen beim Postsparkassenamt finden die Geschäftsbestimmungen dieses Amtes mit folgenden Ergänzungen und Abänderungen Anwendung: Besteht noch kein Einlagebuch, so bedarf es nicht der Unterschrift des Gerichtes in dem Einlagebuch. Das Gericht hat an das Postsparkassenamt die Anordnung zu erlassen, daß die Kündigung, Rückzahlung oder eine andere Verwertung des Guthabens oder eines Teiles nur nach Maßgabe der gerichtlichen Bewilligung durchgeführt werden darf. Diese Sperre ist vom Postsparkassenamt auf dem Einlagebuch vorzumerken. Das gleiche gilt, wenn ein bereits bestehendes Einlagebuch vom Gericht in Verwahrung genommen wird oder zur Verfügung des Gerichtes zu sperren ist. Im letzteren Falle hat das Gericht bei Anordnung der Sperre zugleich das Einlagebuch dem Postsparkassenamt zu übermitteln und diesem mitzuteilen, wem das Einlagebuch nach vollzogener Sperre auszufolgen ist. Das Einlagebuch kann auch in Verwahrung des Postsparkassenamtes belassen werden. Das Postsparkassenamt hat von der vollzogenen Sperre das Gericht zu benachrichtigen und das Einlagebuch, sofern es nicht in Verwahrung des Postsparkassenamtes verbleibt, je nach erhaltener Weisung dem Gerichte einzusenden oder die Übersendung an eine andere Person zu bestätigen. Die Anordnung der Sperre ist von dem Zeitpunkt, in dem sie, und zwar im Falle der Sperre eines bereits bestehenden Einlagebuches, nebst diesem, dem Postsparkassenamt zukommt, für dieses Amt maßgebend. Die Sperre erstreckt sich, sofern vom Gericht nicht etwas anderes verfügt wird, auch auf die späteren Einlagen des betreffenden Einlagebuches. Nacheinlagen auf ein gesperrtes Einlagebuch können von jedermann unter Vorlage des Einlagebuches ohne Nachweis einer gerichtlichen Erlagsverfügung bewirkt werden. Beschlüsse, womit über das Guthaben oder einen Teil verfügt wird, sind mit dem für Ausfolgeaufträge vorgeschriebenen besonderen Gerichtssiegel (Paragraph 68, Absatz 2,) zu versehen. Das Postsparkassenamt hat dem Gericht auf Verlangen Kontoauszüge mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Wertpapiere, die das Postsparkassenamt nach einem gerichtlichen Beschluß in Verwahrung und Verwaltung nimmt (gerichtsmäßige Depots), werden zur ausschließlichen Verfügung des betreffenden Gerichtes gesperrt. Depotbücher werden nicht ausgegeben. Verfügungen über die Depots müssen vom Verwahrschaftsgericht ausgehen. Das Postsparkassenamt besorgt für die gerichtsmäßigen Depots die üblichen Verwaltungsgeschäfte. Die für fällige Zinsscheine und ausgeloste oder gekündigte Wertpapiere eingehenden Beträge werden in einer zum Depot geführten laufenden Rechnung gutgeschrieben, Gebühren und Spesen werden dieser angelastet. Näheres, insbesondere über die Zusendung von Buchungsanzeigen und die Abfertigung von Auszügen aus der laufenden Rechnung, enthalten die „Geschäftsbestimmungen für das Wertpapiergeschäft“ des Postsparkassenamtes.

Anmerkung

Zu Abs. 1 Z 3: Jetzt ,,Österreichische Postsparkasse'' (siehe Postsparkassengesetz, BGBl. Nr. 485/1969).

Im RIS seit

16.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR40159784