Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 285Paragraph 285
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Stellen des gerichtlichen Erlages
§ 285.Paragraph 285,
(1)Absatz eins,Der gerichtliche Erlag findet statt:
bei der Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht für alle Gerichte des Oberlandesgerichtssprengels;
beim Rechnungsführer oder auf das Postscheckkonto des Gerichtes (unmittelbarer Erlag);
beim Österreichischen Postsparkassenamt.
(2)Absatz 2,Gerichtlich gesperrte Spareinlagebücher können auch bei der Sparkasse, die die Einlagebücher ausgestellt hat, in Verwahrung gegeben oder belassen werden.
(3)Absatz 3,Das Gericht, für das ein Erlag geschieht, ist allein berechtigt, über den Erlagsgegenstand, Verwahrnis genannt, zu verfügen und heißt Verwahrschaftsgericht. Die Verwahrungsabteilung ist für das Verwahrnis dem Verwahrschaftsgericht untergeordnet und hat dessen Aufträge zu vollziehen. Im übrigen unterstehen die Verwahrungsabteilungen den Präsidenten der Oberlandesgerichte.
(4)Absatz 4,Wird die Rechtsache, zu der der Erlag erfolgte, einem anderen Gerichte zur Weiterführung überwiesen, so hat das überweisende Gericht hievon die Verwahrungsabteilung zu verständigen. Von diesem Zeitpunkt an wird das übernehmende Gericht Verwahrschaftsgericht. Liegt das übernehmende Gericht in dem Sprengel eines anderen Oberlandesgerichtes, so sind die Verwahrnisse in der Regel auf Anordnung des überweisenden Gerichtes an die für das übernehmende Gericht zugeordnete Verwahrungsabteilung unter Mitteilung des Erlagstages zu übersenden; hievon sind das übernehmende Gericht und die diesem zugeordnete Verwahrungsabteilung vom überweisenden Gericht zu verständigen.
Anmerkung
1) Zu Abs. 1 Z 3: Jetzt ,,Österreichische Postsparkasse'' (siehe Postsparkassengesetz, BGBl. Nr. 485/1969).
2) Nach den Erlässen JABl. Nr. 24/1978 und 11/1984 kann auch bei anderen Banken erlegt werden.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2015
Dokumentnummer
NOR40159783