Absatz eins,Zur Abholung der Bezugscheine haben sich die Gerichte und Verwahrungsabteilungen der Postabholbücher zu bedienen. Die abzuholenden Sendungen sind wenn ihr Wert zusammen 10.000 S übersteigt, durch zwei Bedienstete abzuholen.
BGBl. Nr. 264/1951
264. Verordnung: Teilweise Änderung und Neuverlautbarung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.).
Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 9. Mai 1951, womit die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) teilweise geändert und neu verlautbart wird.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 296neu
Paragraph 296, Abholung der Wertsendung von der Post.
- Absatz 2,Der Abholer hat in Gegenwart des Postbediensteten die Unverletztheit der Verpackung (des Umschlages) und des Verschlusses (der Siegel) der Wertsendung zu prüfen. Wertbriefe, die offen, das heißt unter postamtlicher Gegensiegelung aufgegeben wurden, hat er in Gegenwart des Postbediensteten ohne Verletzung der Siegel (durch Aufschneiden des Umschlages) zu öffnen; der Inhalt ist zu prüfen (zu zählen); ergibt sich ein Anstand, so ist unter Zurücknahme des Bezugscheines die Einleitung des postamtlichen Verfahrens zu veranlassen und dem Gerichtsvorsteher (Leiter der Verwahrungsabteilung) zu berichten.
- Absatz 3,Verschlossen aufgegebene Wertbriefe und Pakete mit Wertangabe sind nach dem Abholen vom Rechnungsführer (von den übernehmenden Beamten der Verwahrungsabteilung) auf die Unverletztheit der Verpackung (des Umschlages) und des Verschlusses (der Siegel) zu prüfen und sodann zu öffnen. Der Inhalt ist zu prüfen und ein Anstand dem Gerichtsvorsteher (Leiter der Verwahrungsabteilung) zu melden. Ist die Sendung zu Handen des Gerichtsvorstehers gestellt, so hat sie der Rechnungsführer in Gegenwart des Gerichtsvorstehers oder dessen Stellvertreters zu öffnen. Der Gerichtsvorsteher hat gegebenenfalls den Erlag bei der Verwahrungsabteilung zu veranlassen.