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BGBl. Nr. 264/1951

kundgemacht 20.12.1951 RIS↗
264. Verordnung: Teilweise Änderung und Neuverlautbarung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.).
Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 9. Mai 1951, womit die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) teilweise geändert und neu verlautbart wird.
Kundmachung BGBl. Nr. 264/1951× zu Geo.×

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) neu § 0↗RIS↗
§ 297neu
in Kraft 01.01.1953 – 31.12.2013 · idF BGBl. Nr. 264/1951 · danach: BGBl. II Nr. 469/2013 § 297↗RIS↗

Paragraph 297, Zustellung der Wertsendung durch die Post.

Werden Bezugschein und Wertsendung vom Postzusteller überbracht, so haben der Rechnungsführer oder die übernehmenden Beamten der Verwahrungsabteilung so vorzugehen, wie es im Paragraph 296, Absatz 2, Für den Abholer vorgeschrieben ist. Der Paragraph 296, Absatz 3, ist anzuwenden.