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BGBl. Nr. 264/1951

kundgemacht 20.12.1951 RIS↗
264. Verordnung: Teilweise Änderung und Neuverlautbarung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.).
Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 9. Mai 1951, womit die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) teilweise geändert und neu verlautbart wird.
Kundmachung BGBl. Nr. 264/1951× zu Geo.×

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) neu § 0↗RIS↗
§ 304neu
in Kraft 01.01.1953 – 31.12.2001 · idF BGBl. Nr. 264/1951 · danach: BGBl. II Nr. 496/2001 § 304↗RIS↗

Paragraph 304, Schätzung.

  1. Absatz eins,Juwelen und andere Kostbarkeiten sind in der Regel beim Erlag in einer Verwahrungsabteilung durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen, womöglich in Gegenwart der Partei, nach Art, Form und wesentlichen Kennzeichen zu beschreiben und zu schätzen. Von der Schätzung kann abgesehen werden, wenn der Erleger nachweist, daß der Wert bereits gerichtlich festgestellt wurde.
  2. Absatz 2,Langen Juwelen oder andere Kostbarkeiten mit der Post ein, so ist zum Öffnen der Sendung ein Schätzmeister zuzuziehen, wenn der bei der Post angegebene Wert 4000 S übersteigt. Aber auch wenn ein geringerer Wert angegeben ist, hat das Gericht eine nachträgliche Schätzung zu veranlassen, wenn die Verwahrungsabteilung einen höheren Wert als 4000 S vermutet.
  3. Absatz 3,Der Schätzmeister hat das Ergebnis der Schätzung auf dem Erlagsanbringen (Paragraph 298,) ersichtlich zu machen und dieses zu unterschreiben. In Exekutionssachen ist bei der Schätzung auch der Edelmetallwert festzustellen.
  4. Absatz 4,Ist kein Schätzmeister zur Hand, so haben sich die übernehmenden Beamten im Erlagsbericht über den Wert zu äußern; das Verwahrschaftsgericht kann nachträglich die Schätzung veranlassen.