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BGBl. Nr. 264/1951

kundgemacht 20.12.1951 RIS↗
264. Verordnung: Teilweise Änderung und Neuverlautbarung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.).
Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 9. Mai 1951, womit die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) teilweise geändert und neu verlautbart wird.
Kundmachung BGBl. Nr. 264/1951× zu Geo.×

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) neu § 0↗RIS↗
§ 309neu
in Kraft 01.01.1953 – 31.12.2013 · idF BGBl. Nr. 264/1951 · danach: BGBl. II Nr. 469/2013 § 309↗RIS↗

3. Kapitel.
Vormerkungen.

Paragraph 309, Allgemeines.

  1. Absatz eins,Ist ein Verwahrnis einer Substitution oder einer gleichzuhaltenden Anordnung (Paragraph 158, Absatz eins, AusstreitG.) unterworfen oder wird es durch Exekution oder einstweilige Verfügung getroffen (Paragraph 310,), so hat das Verwahrschaftsgericht (Paragraph 285, Absatz 3,) der Verwahrungsabteilung aufzutragen, bei der Masse im Hinterlegungsmassebuch (Paragraph 334,) oder im Hinterlegungsgeldbuch (Paragraph 335,) das Substitutionsband oder das Ausfolgeverbot vorzumerken. Das Verwahrschaftsgericht kann auch die Vormerkung anderer Rechtsverhältnisse an dem Verwahrnis und die Löschung von Vormerkungen auftragen. Gegenstand einer Vormerkung können demnach auch sein: Die außergerichtliche Veräußerung der Verwahrnisse, ihre Verpfändung, die Einraumung eines Fruchtgenußrechtes, eine letztwillige Beschränkung usw.
  2. Absatz 2,Ein gerichtlicher Auftrag zu wiederkehrenden Ausfolgungen oder zu wiederkehrenden Umsatzgeschäften (Paragraph 318, Absatz 2 und 3) ist auch ohne besondere Weisung von der Verwahrungsabteilung vorzumerken.
  3. Absatz 3,In anderen Fällen hat das Gericht zugleich mit der Weisung den Wortlaut der Vormerkung in bestimmter, möglichst kurzer Fassung vorzuschreiben. Bezieht sich das vorzumerkende Rechtsverhältnis nicht auf die ganze Masse, so ist im Beschluß der Teil, wofür die Vormerkung zu gelten hat, genau zu bezeichnen.
  4. Absatz 4,Über den Vollzug jeder Vormerkung hat die Verwahrungsabteilung dem Gericht zu berichten.