Rechtstracker.at

§ 309 Geo.

Fassungen
01.01.1953 bis 31.12.2013 — BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 309 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 30901.01.195331.12.2013 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 309

Inkrafttretensdatum

01.01.1953BGBl. Nr. 264/1951

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. II Nr. 469/2013

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

3. Kapitel.
Vormerkungen.

Paragraph 309, Allgemeines.

  1. Absatz eins,Ist ein Verwahrnis einer Substitution oder einer gleichzuhaltenden Anordnung (Paragraph 158, Absatz eins, AusstreitG.) unterworfen oder wird es durch Exekution oder einstweilige Verfügung getroffen (Paragraph 310,), so hat das Verwahrschaftsgericht (Paragraph 285, Absatz 3,) der Verwahrungsabteilung aufzutragen, bei der Masse im Hinterlegungsmassebuch (Paragraph 334,) oder im Hinterlegungsgeldbuch (Paragraph 335,) das Substitutionsband oder das Ausfolgeverbot vorzumerken. Das Verwahrschaftsgericht kann auch die Vormerkung anderer Rechtsverhältnisse an dem Verwahrnis und die Löschung von Vormerkungen auftragen. Gegenstand einer Vormerkung können demnach auch sein: Die außergerichtliche Veräußerung der Verwahrnisse, ihre Verpfändung, die Einraumung eines Fruchtgenußrechtes, eine letztwillige Beschränkung usw.
  2. Absatz 2,Ein gerichtlicher Auftrag zu wiederkehrenden Ausfolgungen oder zu wiederkehrenden Umsatzgeschäften (Paragraph 318, Absatz 2 und 3) ist auch ohne besondere Weisung von der Verwahrungsabteilung vorzumerken.
  3. Absatz 3,In anderen Fällen hat das Gericht zugleich mit der Weisung den Wortlaut der Vormerkung in bestimmter, möglichst kurzer Fassung vorzuschreiben. Bezieht sich das vorzumerkende Rechtsverhältnis nicht auf die ganze Masse, so ist im Beschluß der Teil, wofür die Vormerkung zu gelten hat, genau zu bezeichnen.
  4. Absatz 4,Über den Vollzug jeder Vormerkung hat die Verwahrungsabteilung dem Gericht zu berichten.

Anmerkung

Zu Abs. 1: Das Hinterlegungsgeldbuch ist aufgelassen (Erlaß JMZ 11733-8/69).

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2014

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004154

alte Dokumentnummer

N1195111429S