Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 309Paragraph 309
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
3. Kapitel
Vormerkungen
Allgemeines
§ 309.Paragraph 309,
(1)Absatz eins,Ist ein Verwahrnis einer Substitution oder einer gleichzuhaltenden Anordnung (§ 158 Abs. 1 AusstreitG.) unterworfen oder wird es durch Exekution oder einstweilige Verfügung getroffen (§ 310), so hat das Verwahrschaftsgericht (§ 285 Abs. 3) der Verwahrungsabteilung aufzutragen, bei der Masse im Hinterlegungsmassebuch (§ 334) oder im Hinterlegungsgeldbuch (§ 335) das Substitutionsband oder das Ausfolgeverbot vorzumerken. Das Verwahrschaftsgericht kann auch die Vormerkung anderer Rechtsverhältnisse an dem Verwahrnis und die Löschung von Vormerkungen auftragen. Gegenstand einer Vormerkung können demnach auch sein: Die außergerichtliche Veräußerung der Verwahrnisse, ihre Verpfändung, die Einraumung eines Fruchtgenußrechtes, eine letztwillige Beschränkung usw.Ist ein Verwahrnis einer Substitution oder einer gleichzuhaltenden Anordnung (Paragraph 158, Absatz eins, AusstreitG.) unterworfen oder wird es durch Exekution oder einstweilige Verfügung getroffen (Paragraph 310,), so hat das Verwahrschaftsgericht (Paragraph 285, Absatz 3,) der Verwahrungsabteilung aufzutragen, bei der Masse im Hinterlegungsmassebuch (Paragraph 334,) oder im Hinterlegungsgeldbuch (Paragraph 335,) das Substitutionsband oder das Ausfolgeverbot vorzumerken. Das Verwahrschaftsgericht kann auch die Vormerkung anderer Rechtsverhältnisse an dem Verwahrnis und die Löschung von Vormerkungen auftragen. Gegenstand einer Vormerkung können demnach auch sein: Die außergerichtliche Veräußerung der Verwahrnisse, ihre Verpfändung, die Einraumung eines Fruchtgenußrechtes, eine letztwillige Beschränkung usw.
(2)Absatz 2,Ein gerichtlicher Auftrag zu wiederkehrenden Ausfolgungen oder zu wiederkehrenden Umsatzgeschäften (§ 318 Abs. 2 und 3) ist auch ohne besondere Weisung von der Verwahrungsabteilung vorzumerken.Ein gerichtlicher Auftrag zu wiederkehrenden Ausfolgungen oder zu wiederkehrenden Umsatzgeschäften (Paragraph 318, Absatz 2 und 3) ist auch ohne besondere Weisung von der Verwahrungsabteilung vorzumerken.
(3)Absatz 3,In anderen Fällen hat das Gericht zugleich mit der Weisung den Wortlaut der Vormerkung in bestimmter, möglichst kurzer Fassung vorzuschreiben. Bezieht sich das vorzumerkende Rechtsverhältnis nicht auf die ganze Masse, so ist im Beschluß der Teil, wofür die Vormerkung zu gelten hat, genau zu bezeichnen.
(4)Absatz 4,Über den Vollzug jeder Vormerkung hat die Verwahrungsabteilung dem Gericht zu berichten.
Anmerkung
Zu Abs. 1: Das Hinterlegungsgeldbuch ist aufgelassen (Erlaß JMZ 11733-8/69).
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2015
Dokumentnummer
NOR40159796