Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 308Paragraph 308
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 308.Paragraph 308,
Der Rechnungsführer hat die zuständige Gerichtsabteilung von allen Erlägen schriftlich zu verständigen. Dies geschieht durch Übersendung des blauen Blattes aus dem Bestätigungsheft (§ 256 Abs. 5 und § 259 Abs. 3). Hiebei ist der Grund des Erlages anzuführen. Der Rechnungsführer hat die zuständige Gerichtsabteilung von allen Erlägen schriftlich zu verständigen. Dies geschieht durch Übersendung des blauen Blattes aus dem Bestätigungsheft (Paragraph 256, Absatz 5 und Paragraph 259, Absatz 3,). Hiebei ist der Grund des Erlages anzuführen.
Anmerkung
Nach dem Erlaß JABl. Nr. 25/1974 ist das Bestätigungsheft bei unbaren Zahlungen nicht mehr zu benutzen.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2015
Dokumentnummer
NOR12004153
alte Dokumentnummer
N1195111428S