Absatz eins,Wenn ein Umsatzgeschäft nicht an einem Tage ganz durchgeführt werden kann, so hat der Vollzugsbeamte die für den Umsatzgegenstand von der mit dem Vollzug betrauten Stelle erhaltene Erlagsbescheinigung noch am selben Tage bei der Verwahrungsabteilung zu hinterlegen.
BGBl. Nr. 264/1951
264. Verordnung: Teilweise Änderung und Neuverlautbarung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.).
Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 9. Mai 1951, womit die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) teilweise geändert und neu verlautbart wird.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 338neu
Paragraph 338,
- Absatz 2,Gerichtsbeschlüsse, die sich auf Umsatzgeschäfte beziehen, deren Vollzug mehr als einen Tag beansprucht, sind so lange gesondert zu verwahren, bis der gerichtliche Auftrag ganz ausgeführt ist.
- Absatz 3,Die Verwahrungsbeamten des inneren Dienstes haben den rechtzeitigen Vollzug der aufgetragenen Umsatzgeschäfte sowie die Rückerläge aus den Umsatzgeschäften genau zu überwachen.
- Absatz 4,Hat die Verwahrungsabteilung im Auftrage des Verwahrschaftsgerichtes Wertgegenstände zum Vollzug von Umsatzgeschäften an eine auswärtige Stelle, zum Beispiel an eine andere Verwahrungsabteilung zu übersenden, so ist der Wertgegenstand im Vormerk für Umsatzgeschäfte als ausgegeben zu buchen und die Ausgabe im Akt mit dem Postaufgabeschein zu belegen. Das Einlangen des Gegenwertes ist zu überwachen.