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BGBl. Nr. 264/1951

kundgemacht 20.12.1951 RIS↗
264. Verordnung: Teilweise Änderung und Neuverlautbarung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.).
Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 9. Mai 1951, womit die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) teilweise geändert und neu verlautbart wird.
Kundmachung BGBl. Nr. 264/1951× zu Geo.×

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) neu § 0↗RIS↗
§ 365neu
in Kraft 01.01.1953 – 30.11.2012 · idF BGBl. Nr. 264/1951 · danach: BGBl. II Nr. 386/2012 § 365↗RIS↗

Paragraph 365, Register der Gerichtshöfe römisch eins. Instanz.

  1. Absatz eins,Bei den Gerichtshöfen römisch eins. Instanz sind, soweit die fraglichen Geschäfte bei den einzelnen Gerichten überhaupt vorkommen, folgende Register zu führen, die als GeoFormblätter die nachstehenden Nummern tragen:

    Jv für Justizverwaltungssachen: Nr. 109;

    Pers für Personalakten: Nr. 123;

    Cg für Zivilprozesse, einschließlich der Mandats- und Wechselsachen und der scheckrechtlichen Rückgriffsklagen: Nr. 84;

    Hc für Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtsachen: Nr. 99;

    S für Konkurse: Nr. 100;

    Sa für Ausgleiche: Nr. 101;

    Fa für Ansuchen um Eintragung einer neuen Firma (Firmenanfallsregister): Nr. 102;

    T für Aufgebotssachen: Nr. 97;

    R für Rechtsmittel in Zivilsachen, einschließlich der Berufungen und der Widersprüche im Entmündigungsverfahren: Nr. 108;

    SR für die an die Bezirksrevisoren Anmerkung, jetzt: Revisor) übermittelten Beschlüsse über Sachverständigengebühren: Nr. 109;

    Nc für alle nicht in ein anderes Register verwiesenen bürgerlichen Rechtsachen: Nr. 109;

    Gv für Anträge auf Genehmigung durch die Grundverkehrslandeskommission: Nr. 110;

    Gvb für Beschwerden gegen Entscheidungen der Grundverkehrsbezirkskommissionen: Nr. 111;

    römisch fünf r für das Verfahren wegen Verbrechen und Vergehen: Nr. 116;

    Ur für die beim Untersuchungsrichter oder beim Vorsitzenden der Ratskammer anhängigen Strafsachen: Nr. 117;

    Hv für die beim Senatsvorsitzenden oder beim Einzelrichter im vereinfachten Verfahren anhängigen Strafsachen: Nr. 118;

    Bl für Rechtsmittel in Strafsachen: Nr. 119;

    Hs für Rechtshilfe in Strafsachen: Nr. 99;

    Ns für alle nicht in ein anderes Register verwiesenen Geschäfte des Strafverfahrens: Nr. 109.

  2. Absatz 2,Bei den Gerichtshöfen, die die Kanzleigeschäfte für Schiedsgerichte der Sozialversicherung besorgen, sind für jedes dieser Schiedsgerichte die Register C (GeoForm. Nr. 83) und N (GeoForm. Nr. 109) zu führen.