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BGBl. Nr. 264/1951

kundgemacht 20.12.1951 RIS↗
264. Verordnung: Teilweise Änderung und Neuverlautbarung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.).
Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 9. Mai 1951, womit die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) teilweise geändert und neu verlautbart wird.
Kundmachung BGBl. Nr. 264/1951× zu Geo.×

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) neu § 0↗RIS↗
§ 380neu
in Kraft 01.01.1953 – 31.12.2008 · idF BGBl. Nr. 264/1951 · danach: BGBl. II Nr. 452/2008 § 380↗RIS↗

Paragraph 380, Aktenübersicht.

  1. Absatz eins,Für Akten, die eine Zwangsversteigerung, Zwangsverwaltung, Zwangsverpachtung, ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren oder eine in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragene Firma betreffen, für Personalakten, Akten über Dienststrafsachen und für Vr- und Z-Akten ist stets eine Aktenübersicht nach GeoForm. Nr. 77 anzulegen. In A-, P-, Nc- Anmerkung, jetzt: ADV-A, ADV-P, ADV-N) und U-Sachen ist eine Aktenübersicht anzulegen, sobald ein Akt, der mehr als zehn Ordnungsnummern enthält, der höheren Instanz oder einer vorgesetzten Behörde vorzulegen ist. Für andere Akten sind Übersichten in der Regel entbehrlich. Nur für Akten von besonderem Umfang oder außergewöhnlicher Wichtigkeit sind ebenfalls Aktenübersichten zu führen.
  2. Absatz 2,Die Übersichten sind von der Geschäftsabteilung ohne Rückstand zu führen. Die wichtigsten Geschäftsstücke sind in Spalte 3 durch farbiges Unterstreichen der Inhaltsangabe hervorzuheben, zum Beispiel Schätzungs- und Versteigerungsprotokoll, Meistbotverteilungsbeschluß, Anklageschrift, Strafantrag im vereinfachten Verfahren, Protokoll über die Vernehmung des Beschuldigten oder die Hauptverhandlung u. dgl.
  3. Absatz 3,Für genähte Akten (Paragraph 381,) sind Übersichten nicht zu führen.